Tatbestand
Streitgegenstand ist die Bescheidung diverser Anträge im Zusammenhang mit einem Zustimmungsersuchen des damals im Sozialhilfebezug
der Beklagten stehenden Klägers zu einem Wohnungswechsel Anfang der 2000er Jahre.
Der am 00.00.1971 geborene Kläger - gebürtiger Iraker und nach eigenen Angaben seit 1997 in der Bundesrepublik lebend - wohnte
u.a. in dem Zeitraum von 1999 bis 2002 in Mietwohnungen im Stadtgebiet der Beklagten, und zwar ab Februar 1999 unter der Anschrift
C-Straße. 0 und ab Juni 2002 in der N-Straße 00. Im August 2009 ist er nach L verzogen.
Im Januar 2000 suchte der damals im Sozialhilfebezug stehende Kläger bei der Beklagten um Zustimmung zur Anmietung einer neuen
Wohnung nach und begründete dies mit Feuchtigkeitsflecken, die im Laufe des Jahres in der Küche und im Wohnraum aufgetreten
seien, und den daraus resultierenden Gesundheitsgefahren. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheiden vom 07.02.2000
und 03.04.2000 ab. Am 27.08.2002 besichtigten Mitarbeiter des Gesundheitsamtes der Beklagten die Wohnung des Klägers in der
N-Straße 00. In einem hierüber gefertigten Bericht vom 02.09.2002 wurde festgehalten, dass Schimmelbefall in Wohnraum, Küche
und Duschecke vorgelegen habe, der auf mangelnde Lüftung zurückzuführen sei.
Der Kläger leidet mittlerweile an mehreren Gesundheitsstörungen, u.a. an allergischem Asthma Bronchiale. Er führt diese Erkrankungen
u.a. auf die Schimmelpilzbelastung der genannten Wohnungen zurück. In diesem Zusammenhang führt der Kläger seit September
2002 Klagen, Beschwerden und Petitionen, die sich an eine Vielzahl von Adressaten und gegen eine Vielzahl von privaten wie
öffentlichen Personen und Institutionen, u.a. die Beklagte, richteten.
Seine im Jahre 2003 beim Landgericht F erhobene Amtshaftungsklage (Az. 0 O 00/03), in der er die Beklagte wegen der im Jahre 2000 versagten Zustimmung zum Umzug für seine durch Schimmelpilz verursachten
Erkrankungen verantwortlich machte, wurde durch Urteil vom 04.03.2004 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das
Oberlandesgericht I durch Urteil vom 24.10.2007 zurück (Az.00 U 00/04). In den Begründungen der vorgenannten Entscheidungen wurde jeweils näher ausgeführt, dass seitens des Klägers der Nachweis
für eine Erkennbarkeit der Unbewohnbarkeit der Wohnung in der C-Straße. 0 nicht erbracht worden sei.
Mit einem an das "Bergamt/Umweltamt in H" gerichteten Schreiben vom 02.09.2013 forderte der Kläger, ihm "alle Informationen,
die im Zusammenhang mit Gebäuden, die durch ihre Vergangenheit mit allen Umwelt-Tests und ihren Auswirkungen im Besitz" zu
geben. Er erwähnte "Krankheiten dauerhaftes Ergebnis", die er in einen Zusammenhang mit "Giftstoffen", "extreme Feuchtigkeit,
Pilze", "Ausgrabungen auf dem Boden" und Bergschäden setzte. Ferner verwies er auf Blutproben, "Stuhlproben", "Meldepflichtige
Krankheiten u.a." sowie medizinische Tests aus den Jahren 2000 und 2002. Unter dem 27.09.2013 richtete der Kläger eine "Untätigkeitsbeschwerde"
mit ähnlichem Inhalt an die Beklagte.
Mit Schreiben vom 11.10.2013 nahm die Beklagte Bezug auf die Forderung des Klägers vom 02.09.2013 und führte aus, deren Begründung
lasse nicht erkennen, welche Informationen er zu welchem Zweck benötige. Richtig sei, dass im Jahre 2000 eine Stuhlprobe des
Klägers wegen einer übertragbaren Erkrankung untersucht worden und am 27.11.2000 als "negativ" vermerkt worden sei. In welchem
Zusammenhang der Hinweis auf diese Stuhlprobe mit dem Antrag des Klägers stehe, erschließe sich nicht. Unter dem 12.11.2013
meldete sich ein Rechtsanwalt für den Kläger und machte einen möglichen Zusammenhang zwischen dessen gesundheitlichen Problemen
und dem Schimmelbefall "in der damals von ihm bewohnten Wohnung" geltend. Weiterhin sei die Frage der Verantwortlichkeit "in
Zusammenhang mit Bergschäden" zu klären. Um überprüfen zu können, ob noch Ansprüche des Klägers gegen die Verursacher bestünden,
benötige er "Unterlagen und Ergebnisse aus dem Umwelt- oder Gesundheitsamt" der Beklagten. Er bitte ferner um Ergebnisse von
Proben, die seinerzeit aus der Wohnung und den Wasserleitungen genommen worden seien. Die Beklagte antwortete mit Schreiben
vom 03.12.2013, ob und durch welche Stelle im Jahr 2000 Proben aus der Wohnung entnommen worden seien, lasse sich nicht mehr
nachvollziehen, da hierüber keine Unterlagen vorlägen. Das Gesundheitsamt habe keine Proben entnommen. Für den Zeitraum vom
30.04.1999 bis zum 16.11.2008 existierten allerdings Unterlagen über sozial-medizinische Untersuchungen sowie von anderen
Stellen veranlasste Untersuchungen im Rahmen der Feststellungen von Leistungsansprüchen. Diese dürften jedoch mit dem Anliegen
des Klägers in keinem Zusammenhang stehen.
Im April 2014 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht H unter dem Az. 0 K 00/14 Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, die "Originalunterlagen" zum Ergebnis der Untersuchung bezüglich der
chronischen meldepflichtigen Erkrankung herauszugeben. Er machte hierzu geltend, die Beklagte habe ihn "vergiftet". Bei ihm
sei eine chronische Vergiftung mit Schimmelpilz, Schwermetallen und Bakterien festgestellt worden. Dies liege "am Trinkwasser
und an der Wohnung". Seine Wohnung sei "nach dem Gutachten nicht bewohnbar". "Das Protokoll der Besichtigung vom 21.01.2000"
sei "insoweit unzutreffend". Trotz des schlimmen Zustands der Wohnung habe er keine Hilfe bekommen, man habe ihn "gezwungen,
in der Wohnung weiter zu wohnen". Wegen des Zustands der Wohnung und "der umliegenden Bergschäden" sei er krank geworden.
Die Beklagte trug in Ergänzung ihrer Darstellung in den vorprozessualen Schreiben an den Kläger vor, im Jahr 2000 habe keine
Besichtigung der Wohnung in der C-Straße 0 stattgefunden. Unterlagen seien nicht vorhanden. In Bezug auf die Besichtigung
der Wohnung N-Straße 00 lägen außer einer Kopie des Berichts vom 02.09.2002 noch Kopien eines Aktenvermerks vom 30.08.2002
und eines an den Kläger gerichteten Schreibens des Referats Gesundheit vor, in dem auf Schreiben vom 17.09.2002 Bezug genommen
werde. Diese Kopien könnten noch einmal zur Verfügung gestellt werden. Weitere Originalunterlagen seien nicht vorhanden. Mit
Gerichtsbescheid vom 05.01.2015 hat das Verwaltungsgericht H die Klage mit der Begründung abgewiesen, Anspruchsgrundlagen
für das Klagebegehren seien nicht ersichtlich, darüber hinaus bestehe kein Anhalt dafür, dass die vom Kläger genannten "Originalunterlagen"
existierten bzw. im Besitz der Beklagten seien, zuletzt fehle es am Rechtschutzbedürfnis, da die Beklagte bereit sei, ihm
die vorhandenen Kopien betreffend die Besichtigung der Wohnung N-Straße 00 im Jahre 2002 zur Verfügung zu stellen. Der Antrag
auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 13.02.2015 (Az. 0 A 00/15) verworfen.
Bereits am 15.11.2013 erhob der Kläger beim Sozialgericht Köln unter dem Az. S 39 SO 486/13 Untätigkeitsklage gegen die Beklagte.
Er begehrte im Rahmen des sozialhilferechtlichen Leistungsverhältnisses die Bescheidung von Anträgen aus den Jahren 1999 und
2000 auf Zustimmung zum Umzug aus gesundheitlichen Gründen. Mit Gerichtsbescheid vom 22.08.2014 wies das Sozialgericht Köln
die Klage wegen der entsprechenden Ablehnungsentscheidungen und der damit fehlenden Untätigkeit ab. Mit Beschluss vom 27.01.2015
(Az. L 9 SO 366/14) wies der Senat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid zurück.
Der Kläger hat am 13.05.2015 eine weitere Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Köln unter dem Az. S 35 SO 196/15 anhängig
gemacht. Streitgegenständlich ist die Bescheidung mehrerer in den zurückliegenden Jahren bei der Beklagten gestellter Anträge
und erhobener Widersprüche betreffend die Herausgabe von Originalunterlagen zu den im Rahmen des Sozialhilfebezugs erfolgten
Wohnungsbesichtigungen in den Jahren 2000 und 2002 sowie Untersuchungen zur Klärung der Ursache und des Zeitpunktes seiner
Erkrankungen bzw. einer Kostenübernahme für solche Ermittlungsmaßnahmen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid
vom 17.07.2019 abgewiesen. Die Berufung ist durch Urteil von heute zurückgewiesen worden (L 9 SO 262/19).
Am 09.10.2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und (erneut) geltend gemacht, dass die Beklagte seine ab dem Jahr
2000 im Rahmen des Sozialhilfebezugs gestellten Anträge auf Zustimmung zu einem Umzug und auf Herausgabe von Originalunterlagen
zu in den Jahren 2000 und 2002 erfolgten Wohnungsbesichtigungen sowie auf Untersuchungen zur Klärung der Ursache und des Zeitpunktes
seiner Erkrankungen bzw. einer Kostenübernahme für solche Ermittlungsmaßnahmen unbeschieden gelassen habe.
Der Kläger hat - ausweislich der anwaltlichen Schriftsätze vom 11.12.2017 und 27.02.2018 - beantragt,
die Beklagte 1."zu verpflichten, die Anträge aus 2000, 2001 usw. bis heute, zuletzt ab 05.02.2015 - betreffend die Zustimmung
der Beklagten zu einem Wohnungswechsel, die Herausgabe von Originalunterlagen im Zusammenhang mit den Wohnungsbesichtigungen
der Beklagten in den Jahren 2000 und 2002 sowie die Kostenübernahme bzgl. einer bautechnischen Untersuchung der Wohnungen
in der C-Straße 0 und N-Straße 00 - umgehend zu bescheiden", und 2. "zu verpflichten, die Anträge des Klägers vom 29.11.2002,
30.04.2004, 30.09.2004, 20.06.2005 und vom 15.09.2005 etc. auf Kostenübernahme ärztlicher Untersuchungen zur Feststellung
von Giftstoffen in seinem Körper und seine Anträge zur Einholung von Gutachten zur Feststellung von Schwermetallquellen in
den Wohnungen C-Straße 0 und N-Straße 00 in H sowie an seinem Arbeitsplatz bei der Stadt H umgehend zu bescheiden."
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Herausgabe von Originalunterlagen im Zusammenhang mit den Wohnungsbesichtigungen in
den Jahren 2000 und 2002 habe bereits das Verwaltungsgericht H mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 05.01.2015 einen Anspruch
verneint; insofern erweise sich das erneute Bescheidungsbegehren des Klägers als rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen bestünden
keine unbeschiedenen Anträge und Widersprüche des Klägers bzw. hätte der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Bescheidungen
(mehr).
Auf das Klagebegehren bezogene Anträge des Klägers auf Erlass einstweiliger Anordnungen vom 28.08.2018 und 23.04.2019 sind
mit Beschlüssen des Sozialgerichts vom 12.10.2018 (Az. S 35 SO 342/18 ER) und 24.04.2019 (Az. S 35 SO 176/19 ER) abgelehnt
worden. Die hiergegen jeweils vom Kläger eingelegten Beschwerden sind vom LSG NRW mit Beschlüssen vom 20.12.2018 (Az. L 20
SO 631/18 B ER) und 08.05.2019 (Az. L 9 SO 161/19 B ER) zurückgewiesen worden.
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom 17.07.2019 abgewiesen:
Hinsichtlich des Klagebegehrens sei Rückgriff auf die in den Schreiben des damals noch bevollmächtigten Rechtsanwalts L1 vom
11.12.2017 und 27.02.2018 formulierten Klageanträge zu nehmen. Dieser habe den gesamten Akteninhalt hinsichtlich des Klagebegehrens
eingehend ausgewertet und Rücksprache mit dem Kläger gehalten. Hiernach sei Gegenstand des Verfahrens allein eine Untätigkeitsklage
gemäß §
88 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) mit dem in den vorgenannten anwaltlichen Schreiben im Einzelnen aufgeführten Bescheidungsbegehren. Aus den zahlreichen inhaltlich
oft nur als verquer zu bezeichnenden Schreiben des Klägers selbst lasse sich für das Gericht ein hinreichend bestimmter Klageantrag
dagegen nur schwerlich destillieren.
Das Gericht sehe dabei zunächst für die vorliegende (öffentlich-rechtliche) Streitigkeit gemäß §
51 Abs.
1 Nr.
6a SGG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit als eröffnet an. Die Zulässigkeit des Rechtsweges richte sich nach
dem Streitgegenstand. Diese werde durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund
im Sinne eines bestimmten Sachverhalts bestimmt. Soweit der Kläger von der Beklagten Bescheidungen über die Zustimmung zu
einem Wohnungswechsel, über die Herausgabe von Unterlagen sowie der Sache nach über weitere Ermittlungen fordere, seien die
Entscheidungen sozialrechtlich dem - bis zum 31.12.2004 geltenden - BSHG zuzuordnen bzw. knüpften inhaltlich an den Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X und die in § 20 SGB X normierte Ermittlungspflicht der Behörde sowie die damit nach § 21 SGB X verbundenen Beweismittel an, und stünden damit in Gänze noch in einem hinreichenden Kontext zu den von der Beklagten als
Sozialhilfeträger wahrgenommenen Sachaufgaben.
Eine Untätigkeitsklage sei nach §
88 Abs.
1 S. 1
SGG zulässig, wenn seit der Stellung eines Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes sechs Monate vergangen seien, und sie
sei begründet, wenn der Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sei. Nach §
88 Abs.
2 SGG gelte das gleiche, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden sei, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist
eine solche von drei Monaten gelte.
Bei dem Bescheidungsverlangen zu Ziff. 1 des Klageantrags erweise sich das Begehren des Klägers schon insofern als unzulässig,
als dass die zu bescheidenen Anträge weitestgehend gänzlich unbestimmt nur als "Anträge aus 2000, 2001 usw. bis heute, zuletzt
ab 05.02.2015" aufgeführt worden seien. So gehöre zur hinreichenden Bestimmtheit eines Klageantrags im Rahmen einer Untätigkeitsklage
die genaue Benennung jedes einzelnen Antrags, sei es doch nicht Aufgabe des Gerichts nach "Durchforstung" gerade auch von
umfangreichen Verwaltungsakten ggf. passende Anträge selbst herauszusuchen. Darüber hinaus erweise sich das Klagebegehren,
soweit es jetzt noch auf die Bescheidung von vor etlichen Jahren gestellter Anträge gerichtet sei, als rechtsmissbräuchlich.
Denn insofern sei Verwirkung eingetreten. Das folge daraus, dass der Kläger lange Jahre zurückliegende Anträge gestellt habe,
sich jedoch über Jahre hinweg nicht mehr nach dem Stand der Verfahren erkundigt habe, obwohl offenkundig noch längere Zeit
danach vielfältige Kontakte mit der Beklagten stattgefunden hätten. In dem Zuwarten mit der Klageerhebung bis zum Jahr 2015,
verbunden damit, dass der Kläger die Verfahren nicht weiter betrieben habe, folge, dass er diesbezüglich dann sein Klagerecht
verwirkt habe (vgl. hierzu auch den Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 17.07.2019 im Parallelklageverfahren S 35
SO 196/15). Im Einzelnen gelte hinsichtlich der Bescheidung der Anträge auf die Zustimmung der Beklagten zu einem Wohnungswechsel
festzustellen, dass bereits in dem früheren Klageverfahren S 39 SO 486/13 vor dem Sozialgericht Köln gerichtlicherseits eine
Untätigkeit der Beklagten unter Verweis auf entsprechende Ablehnungsentscheidungen verneint worden sei und sich damit die
Rechtsverfolgung des Klägers als rechtsmissbräuchlich erweist.
Soweit sich der Klageantrag zu Ziff. 1 im Weiteren auf die Bescheidung von Anträgen auf Herausgabe von "Originalunterlagen"
im Zusammenhang mit den Wohnungsbesichtigungen der Beklagten in den Jahren 2000 und 2002 erstrecke, sei dies bereits streitgegenständlich
in dem (noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen) Parallelklageverfahren S 35 SO 196/15 mit der Folge, dass dieses Klagebegehren
wegen des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit (§
202 SGG i.V.m. §
17 Abs.
1 S. 2
GVG) nicht nochmals im vorliegenden Verfahren geltend gemacht werden dürfe. Des Weiteren sei im Sinne einer rechtsmissbräuchlichen
Rechtsverfolgung für das Herausgabeverlangen keine Anspruchsgrundlage ersichtlich und habe der Kläger nicht dargetan, dass
die genannten "Originalunterlagen" existierten bzw. im Besitz der Beklagten wären (unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts vom 17.07.2019 im Parallelverfahren S 35 SO 196/15).
Auch dem Klagebegehren auf Bescheidung eines Antrages auf Kostenübernahme bezgl. einer bautechnischen Untersuchung der Wohnungen
in der C-Straße 0 und N-Straße 00 sei nicht zu entsprechen. Denn wie das Gericht bereits in dem Gerichtsbescheid vom 17.07.2019
im Parallelverfahren ausgeführt habe, sei keine sozialrechtliche Norm ersichtlich, aus der der Kläger einen entsprechenden
Anspruch auf Ermittlungsmaßnahmen zur Verifizierung seiner Behauptung, dass ihn gerade das von der Beklagten durch die verweigerte
Zustimmung zum Umzug "erzwungene" Verbleiben in den Wohnungen C-Straße 0 und N-Straße 00 krank gemacht habe, bzw. eine Kostenübernahme
für solche Maßnahmen herleiten könne.
Das Bescheidungsverlangen zu Ziff. 2. des Klageantrags sei gleichlautend mit Ziff. 2 des Klageantrags im Parallelverfahren
S 35 SO 196/15 und dürfe daher wegen des Verbots der doppelten Rechtshängigkeit nicht erneut vom Kläger geltend gemacht werden.
Daneben sei das Klagebegehren u.a. auf die Bescheidung schlichten, einer Untätigkeitsklage nicht zugänglichen Verwaltungshandelns
gerichtet, hinsichtlich der genannten Bescheide zu unbestimmt und keine Norm ersichtlich, aus der der Kläger einen entsprechenden
Anspruch auf Ermittlungsmaßnahmen der Beklagten oder jedenfalls Kostenübernahme von von ihm selbst zu veranlassenden Untersuchungen
herleiten könnte, wie das erkennende Gericht in dem Gerichtsbescheid vom 17.07.2019 im Parallelklageverfahren S 35 SO 196/15
auch ausgeführt hat.
Gegen den ihm am 23.07.2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.07.2019 bei dem erkennenden Gericht Berufung
eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Köln vom 17.07.2019 zu ändern und die Beklagte 1. "zu verpflichten, die Anträge aus
2000, 2001 usw. bis heute, zuletzt ab 05.02.2015 - betreffend die Zustimmung der Beklagten zu einem Wohnungswechsel, die Herausgabe
von Originalunterlagen im Zusammenhang mit den Wohnungsbesichtigungen der Beklagten in den Jahren 2000 und 2002 sowie die
Kostenübernahme bzgl. einer bautechnischen Untersuchung der Wohnungen in der C-Straße 0 und N-Straße 00 - umgehend zu bescheiden",
und 2. "zu verpflichten, die Anträge des Klägers vom 29.11.2002, 30.04.2004, 30.09.2004, 20.06.2005 und vom 15.09.2005 etc.
auf Kostenübernahme ärztlicher Untersuchungen zur Feststellung von Giftstoffen in seinem Körper und seine Anträge zur Einholung
von Gutachten zur Feststellung von Schwermetallquellen in den Wohnungen C-Straße 0 und N-Straße 00 in H sowie an seinem Arbeitsplatz
bei der Stadt H umgehend zu bescheiden."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes vom 17.07.2019, mit dem dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe
für das Klageverfahren abgelehnt hat, durch Beschluss vom 04.10.2019 zurückgewiesen.
Der Senat hat das Berufungsverfahren nach Anhörung der Beteiligten gemäß §
153 Abs.
5 SGG durch Beschluss vom 20.11.2019 auf den Berichterstatter übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie der Streitakten zu den Az. L 20
SO 631/18 B ER, L 9 SO 161/19 B ER, L 9 SO 262/19, L 9 SO 266/19 und 0 K 00/14 sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.