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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2018 - 5 KA 17/18
Wertfestsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit Beschwerde Gerichtliches Verfahren Für das Gericht nicht erkennbare Tätigkeit eines Rechtsanwaltes Teilweise erfolgreiches Widerspruchsverfahren
1. Nach allgemeiner Meinung ist zwar eine Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG nur möglich, wenn ein gerichtliches Verfahren stattfindet oder stattgefunden hat.
2. Das Wort "in" (einem gerichtlichen Verfahren) i.S.d. § 33 Abs. 1 RVG bedarf jedoch einer einschränkenden Auslegung; so wird es als nicht erforderlich angesehen, dass der Rechtsanwalt für das Gericht erkennbar tätig geworden ist.
3. Die Grundsätze des Urteils des BSG vom 19.10.2016 gelten auch für Gerichtsverfahren, bei denen sich die Kostenentscheidung nach § 197a SGG richtet, da ein Grund für eine abweichende rechtliche Beurteilung im Verhältnis zu i.S.d. § 183 SGG kostenfreien Verfahren nicht ersichtlich ist.
4. Bei einer solchen Fallgestaltung muss es für den Rechtsanwalt, der in dem/den Widerspruchsverfahren teilweise erfolgreich war, möglich sein, eine im Verhältnis zur Streitwertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren höhere Festsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das/die Widerspruchsverfahren zu erhalten.
Normenkette:
RVG § 33 Abs. 3
,
RVG § 33 Abs. 1
, ,
SGG § 183
Vorinstanzen: SG Mainz 23.01.2018 S 16 KA 216/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 23.1.2018 aufgehoben. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für die dem Rechtsstreit S 16 KA 216/13 vorangegangenen Widerspruchsverfahren wird in folgender Höhe festgesetzt:
a)
Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 28.2.2011 betreffend die Quartale I/2008 bis IV/2008: 5.794,81 EUR;
b)
Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 12.3.2012 betreffend die Quartale I/2009 bis IV/2009: 17.493,36 EUR;
c)
Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 18.3.2013 betreffend die Quartale I/2010 bis IV/2011: 45.533,84 EUR;
d)
Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 21.1.2013 betreffend das Quartal III/2012: 5.011,98 EUR;
e)
Widerspruch gegen den Prüfbescheid vom 22.4.2013 betreffend das Quartal IV/2012: 4.269,39 EUR. 1. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: