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LSG Sachsen, Urteil vom 08.07.2015 - 8 KA 21/13
Aufhebung einer rechtswidrigen Abrechnungsgenehmigung wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse - Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtsmedizin; Fachfremdheit; Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Akupunkturleistungen; Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes; Qualifikationsgebundenes Zusatzvolumen; Vertragsärztliche Versorgung
1. Die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Akupunkturleistungen nach Nr. 30790 und 30791 EBM-Ä darf nur Ärzten erteilt werden, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und für die diese Leistungen nicht fachfremd sind.
2. Akupunkturleistungen nach Nr. 30790 und 30791 EBM-Ä sind für Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtsmedizin fachfremd. Die einem solchen Arzt gleichwohl erteilte Abrechnungsgenehmigung für Akupunkturleistungen ist daher von Anfang an rechtswidrig.
3. Auch ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn eine zusätzliche, vom Betroffenen jedoch nicht erfüllte Voraussetzung der Rechtmäßigkeit eingeführt wird.
4. Die einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtsmedizin rechtswidrig erteilte Abrechnungsgenehmigung für Akupunkturleistungen nach Nr. 30790 und 30791 EBM-Ä war nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, nachdem der Bewertungsausschuss Akupunkturleistungen ab dem Quartal III/2010 einer Mengensteuerung durch qualifikationsgebundene Zusatzvolumen unterworfen hatte, die einem Arzt dieser Fachgruppe nicht ohne erneuten Rechtsverstoß zugewiesen werden konnten.
Normenkette:
Sächsisches Heilberufekammergesetz § 21 Abs. 1 S. 2
,
SGB X § 39 Abs. 2
,
SGB X § 40 Abs. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Dresden 23.08.2013 S 18 KA 82/11
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 23. August 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.251,06 EUR festgesetzt.

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