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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.04.2017 - 1 R 278/13
Erwerbsminderungsrente Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Schwere spezifische Leistungsbehinderung Kein konkreter Beurteilungsmaßstab
1. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist gegeben, wenn eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen und Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen - ohne im Einzelnen oder auf den ersten Blick ungewöhnlich zu sein - das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG begründet bei zeitlich uneingeschränkt leistungsfähigen Versicherten erst eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als taugliche Summanden die Benennungspflicht.
3. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung liegt vor, wenn bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungstätigkeiten versperrt.
4. Während noch in älteren Entscheidungen des BSG bzw. des Großen Senates des BSG Einarmigkeit und Einäugigkeit als Beispielfälle angeführt wurden, werden nunmehr die Umstände des Einzelfalles als maßgeblich angesehen.
5. Einen konkreten Beurteilungsmaßstab gibt es nicht; insoweit besteht für die Tatsacheninstanz ein weiter Freiraum für Einschätzungen, der jedoch aus rechtstaatlichen Gründen ein Mindestmaß an Berechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit erkennen lassen muss.
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Halle S 7 R 52/11
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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