Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.04.2017 - 1 R 454/13
Alterssicherung der Landwirte Aufhebung einer bewilligten Altersrente Gemeinsam betriebenes Unternehmen Erneute Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens
1. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG ruht der Anspruch auf die Rente vom Beginn des folgenden Kalendermonats an, wenn der Empfänger einer Rente ein oder mehrere Unternehmen der Landwirtschaft oder Unternehmensteile, deren Wirtschaftswert allein oder zusammen mit demjenigen nicht abgegebenen Unternehmensteile die Grenzwerte nach § 21 Abs. 7 ALG überschreitet, übernimmt.
2. § 30 Abs. 2 Satz 1 ALG enthält keine § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X verdrängende Spezialvorschrift.
3. Gemäß § 21 Abs. 8 ALG a.F. gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft, welches von mehreren Unternehmern gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wird, nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist.
4. Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben, steht es dem Ausscheiden nach Satz 1 gleich, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist, er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat und er nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflichtig ist.
5. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die erneute Gründung eines landwirtschaftlichen Unternehmens während des Rentenbezuges nicht von der Vorschrift des § 21 Abs. 8 Satz 2 ALG a.F. erfasst wird, wenn bei der Neugründung die Auflagen bzgl. der Unternehmensführung und der Beschränkungen der Vertretungsmacht eingehalten werden.
Normenkette:
ALG § 30 Abs. 2 S. 1
,
SGB X § 48 Abs. 1 S. 1
,
ALG a.F. § 21 Abs. 8
,
ALG § 21 Abs. 7
,
ALG § 1 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Dessau-Roßlau 13.06.2013 S 12 R 518/10
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Juni 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: