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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.07.2015 - 3 R 221/13
Streit über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach SGB VI Vorliegen einer generalisierten Ichthyosis, einer Angst- und depressiven Störung, gemischt, sowie einer rezidivierenden Panikstörung Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen führt trotz eines Leistungsvermögens von mehr als sechs Stunden täglich zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes. Die Rentenversicherung ist daher verpflichtet, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen.
Normenkette:
SGG § 153 Abs. 1
, , ,
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Magdeburg 23.04.2013 S 3 R 699/09
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. April 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Rente wegen voller Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2011 beginnt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren zu einem Viertel, im Berufungsverfahren zu drei Vierteln.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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