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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2014 - 6 AS 146/13
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheitsprüfung für Einpersonenhaushalte in Kiel 2013
1. Die vom kommunalen Träger für das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel auf Grundlage des Kieler Mietspiegels 2012 festgestellte Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte beruht im Wesentlichen auf einem schlüssigen Konzept i.S. der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
2. Konzeptionell begegnet es keinen Bedenken, zur Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises auf Wohnungen abzustellen, die ein Drittel des für die Haushaltsgröße maßgeblichen Wohnungssegments abbilden.
3. Die Schlüssigkeit eines Unterkunftskonzepts, das sich auf gewichtete Mittelwerte einzelner Felder eines Tabellenmietspiegels stützt, setzt voraus, dass der hinter den Feldern stehende Wohnungsbestand für den gesamten Vergleichsraum valide ermittelt ist.
4. Die Gewichtung allein anhand der Feldbesetzung genügt anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen der Datenauswertung nicht.
5. Für den hier streitbefangenen Zeitraum (Januar bis Juni 2013) beträgt die Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte in Kiel ausgehend von einer Nettomiete von 5,09 EUR/qm und kalten Betriebskosten von 1,55 EUR/qm insgesamt 332,00 EUR brutto kalt.
Normenkette:
BGB § 557a
,
BGB § 558c
,
BGB § 558d
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3
Vorinstanzen: SG Kiel 22.08.2013 S 34 AS 1634/12
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2013 geändert. Der Beklagte wird unter Klagabweisung im Übrigen und unter Abänderung des Bescheides vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Dezember 2012 dazu verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von kalten Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 332,00 EUR zuzüglich Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger 1/6 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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