Keine Anerkennung von Zeiten kombinierter schulischer und beruflicher Ausbildung in der ehemaligen DDR als Beitragszeiten;
Glaubhaftmachung einer nebenberuflichen Tätigkeit als Musiker in der ehemaligen DDR
Tatbestand
Der am _._________ 1947 geborene Kläger begehrt eine höhere Altersrente nach Altersteilzeit. Dabei begehrt er im Berufungsverfahren
noch die Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste aufgrund einer nebenberuflichen Tätigkeit als Musiker in der DDR
und die rentenerhöhende Berücksichtigung seiner gleichzeitig mit Besuch der Oberstufe erfolgten Berufsausbildung.
Der Kläger hat bis zum Sommer 1989 in der damaligen DDR gelebt. Er verließ die DDR nach deren Maßstäben illegal und reiste
in die Bundesrepublik aus. In der DDR hat er von 1964 bis 1966 die Erweiterte Oberschule (EOS) besucht und mit dem Abitur
abgeschlossen. Parallel zum Besuch der Oberstufe absolvierte er eine Berufsausbildung zum Mess- und Regelungsmechaniker. Berufsausbildung
und Schulbesuch waren dabei im Rahmen des Programms Abitur mit Berufsausbildung aufeinander abgestimmt. Von September 1966
bis Mai 1971 war der Kläger Student der Technischen Hochschule I____ . Das Studium schloss er erfolgreich ab. Im Anschluss
war er zunächst bis Juni 1978 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in den VEB L____- Werken "Walter Ulbricht" tätig. Ab Juni
1978 war er Leiter der Abteilung Medizintechnik des C____-Z_____ -Krankenhauses in W_________. Ab 1. März 1983 war der Kläger
in das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und
medizinischen Einrichtungen einbezogen. Parallel zu seiner hauptberuflichen Tätigkeit war der Kläger von 1962 bis 1981 in
verschiedenen Bands (C____, E_______, T____-Rhythmiker, Ca_____ ) als Musiker aktiv und absolvierte mit den Bands Auftritte
in und um W_________, die durch die Behörden der DDR organisiert und vergütet wurden.
Bereits im Rentenantragsverfahren machte der Kläger umfangreiche Angaben zu seiner Musikertätigkeit und reichte nahezu den
gesamten Zeitraum abdeckendes Bildmaterial ein.
Mit Bescheid vom 5. August 2010 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
beginnend ab dem 1. Oktober 2010 in Höhe von dann 1.595,22 EUR brutto und 1.438,09 EUR netto. Der Rentenberechnung lagen Entgeltpunkte
im Umfang von 63,1981 und persönliche Entgeltpunkte im Umfang von 58,6478 zugrunde. Dabei ermittelte die Beklagte Entgeltpunkte
für die versicherungspflichtigen Tätigkeiten des Klägers ab 1. September 1971, die durch die Sozialversicherungsausweise nachgewiesen
wurden. Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG wurde dabei ab Beginn der beruflichen Tätigkeit im September 1971 berücksichtigt. Die Tätigkeit als nebenberuflicher Musiker
wurde nicht rentenwirksam berücksichtigt. Für die kombinierte Schul- und Berufsausbildung sowie für das anschließende Hochschulstudium
wurden keine Entgeltpunkte gebildet.
Gegen diesen Bescheid richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 30. August 2010, zu dessen Begründung er vortrug, die
Tätigkeit als nebenberuflicher Musiker sei in der DDR staatlich reglementiert und gefördert worden. Die Musiker hätten einen
Berufsausweis erhalten, in dem der Stundenlohn eingetragen worden sei. Zudem hätten die Musiker zu Beginn einen separaten
Sozialversicherungsausweis erhalten, mit dem die Nebenverdienste beim Rat des Kreises, Abteilung für Finanzen vierteljährlich
abgerechnet worden seien. Der Kläger richtete sich auch gegen die fehlende Belegung der Berufsausbildung und der Hochschulausbildung
mit Entgeltpunkten, gegen die fehlende Berücksichtigung seiner Kinder und die seines Erachtens nicht richtige Berücksichtigung
der Krankheitstage. Ferner wandte er sich gegen die fehlende Bewertung eines Zeitraums vom 1. Juni bis 31. August 1971, in
dem er arbeitslos gewesen sei.
Mit Hinweisschreiben vom 17. November 2010 bat die Beklagte den Kläger für die Prüfung, ob die Verdienste aus der musikalischen
Nebentätigkeit sozialversicherungspflichtig gewesen seien, um Einreichung eines "separaten" Sozialversicherungsausweis eines
Musikerkollegen, soweit ihm ein solcher vorliege. Hinsichtlich der Schul/Berufsausbildung wies sie darauf hin, dass Zeiten
der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung im Beitrittsgebiet gemäß §
248 Abs.
3 Satz 2 Nr.
1 Sozialgesetzbuch - 6. Buch - (
SGB VI) entgegen der Praxis in der DDR bundesrechtlich nicht als Beitragszeiten zu behandeln seien. Nicht anders sei dies bei Teilnehmern
der Ausbildungsform Abitur mit Berufsausbildung zu handhaben, denn hier habe die schulische Ausbildung, der Besuch der EOS,
im Vordergrund gestanden und die Schüler hätten auch nicht der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung für Arbeitnehmer
der DDR unterlegen. Bezüglich der Hochschulausbildung wies die Beklagte darauf hin, dass die rentensteigernde Bewertung von
Zeiten des Schul- und Hochschulbesuches durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz weggefallen sei und §
263 SGB VI insoweit eine vierjährige Übergangsfrist bis zu einem Rentenbeginn bis zum 31. Dezember 2008 vorgesehen habe. Allgemeine
Schulzeiten sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten würden allerdings weiterhin als unbewertete Anrechnungszeiten berücksichtigt
und etwa auf Wartezeiterfüllungen angerechnet. Die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten könnten nicht zugunsten des
Klägers berücksichtigt werden, weil diese bereits im Versicherungskonto der Kindesmutter anerkannt worden seien. Die Berücksichtigung
der im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeiten sei nach der gesetzlichen Regelung
des §
252 a Abs.
2 SGB VI erfolgt. Die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der DDR sei berücksichtigt und im Versicherungsverlauf durch
die Bezeichnung "AAÜG" gekennzeichnet worden. Der Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 1971 könne nicht als Zurechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit
anerkannt werden, weil es an der subjektiven Arbeitslosigkeit fehle.
Der Kläger reichte daraufhin weitere Unterlagen zu der Tätigkeit als Musiker ein, u. a. einen Lohnnachweis für unständig Beschäftigte
seines Bruders E_______ T____, seinen eigenen Spielerausweis, Teile eines Kapellenscheins des Kabinetts für Kulturarbeit Jena,
den Musikerausweis sowie einen Lohnnachweis für unständig Beschäftigte des Bandkollegen U__ R______. Die Beklagte fragte bei
der Kreisverwaltung des Burgenlandkreises und dem Finanzamt N____ nach, ob dort Unterlagen zur Musikertätigkeit des Klägers
vorhanden seien. Dies wurde von beiden Behörden verneint. Auch Ermittlungen bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland
blieben erfolglos.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Dabei hielt sie die Begründung
aus dem Hinweisschreiben vom 17. November 2010 aufrecht und teilte ergänzend mit, dass die Ermittlungen zur Beitragsabführung
für die Musikertätigkeit von dem jetzt zuständigen Landkreis und dem jetzt zuständigen Finanzamt ergebnislos verlaufen seien.
Auch Ermittlungen bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, die die Hebelisten der Finanzämter des heutigen
Landes Sachsen-Anhalt für die Zeit ab 1952 übernommen habe, seien erfolglos geblieben. Hebelisten über die vorgetragenen Beitragszeiten
als nebenberuflicher Musiker lägen dort nicht vor. Es sei daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden, dass für
die Tätigkeit als Musiker von 1962 bis 1981 Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich entrichtet worden seien.
Mit der am 29. November 2011 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Dabei hat er noch die Berücksichtigung
zusätzlicher Arbeitsverdienste als Musiker, die rentensteigernde Berücksichtigung seiner Berufsausbildung und seiner Hochschulausbildung
sowie die umfangreichere Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeiten und die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit
wegen Arbeitslosigkeit im Jahr 1971 geltend gemacht.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 5. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011
zu verurteilen, ihm unter Bewertung von Hochschulausbildungszeiten mit Entgeltpunkten, Bewertung seiner beruflichen Ausbildung
mit mindestens 0,0833 Entgeltpunkten pro Monat, Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit anstelle Arbeitsausfalltagen,
Anerkennung der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1971 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit und Anerkennung von Beitragszeiten
von 1962 bis Dezember 1981 aufgrund nebenberuflicher Musikertätigkeit höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen.
Nach Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom
12. Dezember 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen
und deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die von dem
Kläger begehrte Bewertung seiner beruflichen Ausbildung mit mindestens 0,0833 Entgeltpunkten rechtmäßig erfolgt sei, denn
die Beklagte habe entsprechend §
71 Abs.
3 Satz 2
SGB VI die ersten 36 Kalendermonate der versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers mit 0,0833 Entgeltpunkten berücksichtigt.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 19. Dezember 2013 zugestellt worden.
Dagegen richtet sich dessen Berufung vom 17. Januar 2014. Zur Begründung seiner Berufung schildert er umfangreich die Arbeitsbedingungen
für nebenberufliche Musiker in der DDR und den Umgang der DDR-Behörden mit westlich orientierter Pop- und Rockmusik im Wandel
der Zeiten. Dass entsprechende Hebelisten der Finanzämter nicht mehr zu ermitteln seien, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit
der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Ausschlaggebend seien vielmehr die von ihm noch ermittelten und in Kopie eingereichten
Sozialversicherungsausweise der Band-Kollegen U__ R______ und E_______ T____. Zu berücksichtigen sei neben der Regelung des
§
286b SGB VI auch die Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet nach §
286c SGB VI. Nach wie vor begehre er die Berücksichtigung seiner Berufsausbildungszeit mit rentensteigernden Entgeltpunkten. Entgegen
den Ausführungen des Sozialgerichts sei eine Bewertung mit 0,0833 Entgeltpunkten pro Monat gerade nicht erfolgt. Er wende
sich auch gegen die fehlende Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Jahr 1971.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides
vom 5. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2011 zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 2010 höhere
Altersrente unter Berücksichtigung von zusätzlichen Entgelten als nebenberuflicher Musiker zwischen 1962 und 1981 und unter
Bewertung seiner Berufsausbildung von September 1964 bis Juli 1966 mit Entgeltpunkten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf Hinweis des Gerichts ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, den Zeitraum vom 1. Juni 1971 bis
31. August 1971 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Beklagte
ihre Auffassung aufrechterhalten und auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts acht ehemalige Musikerkollegen des Klägers angeschrieben und diese
zu ihrer Tätigkeit als Musiker in der ehemaligen DDR sowie der Tätigkeit des Klägers und der Vergütung dieser Tätigkeit sowie
der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese Tätigkeit befragt. Dabei hat das Gericht die Zeugen gebeten, in ihrem
Besitz befindliche Sozialversicherungsausweise, aus denen sich die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Musikertätigkeit
ergibt, in Kopie einzureichen.
Alle acht angeschriebenen ehemaligen Musikerkollegen der DDR haben die gerichtliche Anfrage beantwortet.
Der Zeuge H____ W________ hat dabei angegeben, von 1976 bis 1981 mit dem Kläger in der Band "Ca_____" gespielt zu haben und
dafür pro Kalenderjahr eine ungefähre Vergütung von 8.250,00 DDR-Mark erhalten zu haben. Sozialversicherungsausweise für unstetig
beschäftigte Musiker habe es anfänglich gegeben. Später sei dies so geregelt gewesen, dass alle Veranstalter die Sozialversicherungsbeiträge
direkt mit dem Staat hätten abrechnen müssen. Über entsprechende Ausweise verfüge er nicht mehr.
Der Zeuge Dr. F________ M______ Ha hat_________ angegeben, mit dem Kläger von 1962 bis 1969 in den Bands "C____", "E " und
"T____-Rhythmiker" gespielt zu haben. Dabei habe er anfangs etwa 750 Mark der DDR jährlich und am Ende etwa 3.000 Mark der
DDR jährlich verdient. An Sozialversicherungspflicht könne er sich nicht erinnern. Er habe noch einen Sozialversicherungsausweis
aus dem Jahre 1965. In diesem seien keine Sozialversicherungsbeiträge aus nebenberuflicher Musikertätigkeit dokumentiert.
Der Zeuge L_____ R______ hat angegeben, von 1966 bis 1976 mit dem Kläger in den Bands "T____-Rhythmiker" und und "Ca_____"
gespielt zu haben. Die Vergütung habe aufgrund der hohen Einstufung der Band ca. 10.000,00 Mark jährlich betragen. Sozialversicherungsbeiträge
seien abgeführt worden. Aus seinem Sozialversicherungsausweis sei dies nicht ersichtlich. Er könne sich aber noch daran erinnern,
dass es dafür Sonderausweise gegeben habe, die vierteljährlich beim Rat der Stadt vorzulegen gewesen seien. Er habe einen
entsprechenden Beleg nicht mehr.
Der Zeuge U__ R______ hat angegeben, mit dem Kläger von 1965 bis 1976 in den Bands "T____-Rhythmiker" und "Ca_____" gespielt
zu haben. Zu Beginn sei der jährliche Verdienst gering gewesen und habe etwa 1.400 Mark der DDR betragen, ab 1968 dann ca.
8.000 Mark der DDR und ab 1970 bis zum Schluss ca. 9.000 Mark der DDR. Beiträge seien abgeführt worden. Man habe zu Dokumentationszwecken
den Rat des Kreises aufsuchen müssen. Es sei leider eine Zettelwirtschaft gewesen, die sich dauernd geändert habe.
Der Zeuge E_______ T____, der Zwillingsbruder des Klägers, hat angegeben, von 1964 bis 1981 mit dem Kläger in den Bands"C____",
"E_______", "T____- Rhythmiker" und "Ca_____" gespielt zu haben. Bei "Ca_____" habe er selbst noch bis etwa 2000 weitergespielt.
Der jährliche Verdienst habe etwa 10.000 Mark der DDR betragen. Er besitze noch einen alten Lohnnachweis von 1964, der dem
Gericht bereits vorliege, daraus sei eindeutig ersichtlich, dass für die nebenberufliche Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt worden seien.
Der Zeuge K____ M____ hat angegeben, von 1976 bis 1981 mit dem Kläger in der Band "Ca_____" gespielt zu haben. Der jährliche
Verdienst habe um die 10.000 DDR-Mark gelegen. Seit den 70er Jahren seien Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und GEMA-Gebühren
immer vom Veranstalter abgeführt worden und seien deshalb nicht in den "normalen" Sozialversicherungsausweisen aufgetaucht.
Der Zeuge Hb_________ Z___ hat angegeben, von 1966 bis 1976 mit dem Kläger in den Bands "T____-Rhythmiker" und "Ca_____" gespielt
zu haben. Der Verdienst habe bei ca. 100 Auftritten und einer Vergütung von 93,50 Mark pro Auftritt jährlich bei 9.350 Mark
der DDR gelegen. Sozialversicherungsbeiträge seien abgeführt worden. Ihm lägen Sozialversicherungsausweise aber nicht mehr
vor, so dass er keine vorlegen könne.
Der Zeuge R_______ Ra__ hat angegeben, im Zeitraum von 1962 bis 1966 mit dem Kläger in den Bands "C____" und "E_______" gespielt
zu haben. Die Vergütung habe seinerzeit zwischen 300 und 450 Mark jährlich gelegen. Die Tätigkeit sei sozialversicherungspflichtig
gewesen. Beiträge seien abgeführt worden. Für jeden habe es einen Lohnnachweis für unständig Beschäftigte gegeben. Seinen
habe er in Kopie beigefügt.
Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der
Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden, §
151 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Einer besonderen Zulassung bedurfte sie schon deswegen nicht, weil über laufende Leistungen für mehr als ein Kalenderjahr
gestritten wird, §
141 Abs.
1 Satz 2
SGG.
Die Berufung ist auch in aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Überwiegend zu Recht
hat das Sozialgericht die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Zu Unrecht hat es eine Verurteilung der
Beklagten zur Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten für den Zeitraum vom
Dezember 1963 bis Januar 1969 hingegen nicht vorgenommen. Insoweit sind die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen teilweise
rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Verwaltungsentscheidungen waren daher abzuändern. Darüber hinaus
hat der Kläger aber keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten,
insbesondere besteht kein Anspruch auf Berücksichtigung der Berufsausbildung von 1964 bis 1966 als Beitragszeit und auf Berücksichtigung
weiterer Entgelte für die Tätigkeit als Musiker über Januar 1969 hinaus.
Der Kläger erfüllt die in §
237 Abs.
1, Abs.
3 SGB VI niedergelegten Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach Altersteilzeit ab dem 1. Oktober 2010. Bei Ermittlung der Höhe
dieser Rente hat der Kläger zunächst keinen Anspruch auf die Bewertung seiner Berufsausbildung mit rentenrechtlichen Entgeltpunkten.
Rentenwirksame Entgeltpunkte werden gemäß §§
66 Abs.
1,
70 Abs.
1 SGB VI u. a. für Beitragszeiten gebildet. Beitragszeiten sind gemäß §
55 Abs.
1 Satz 1 und
2 SGB VI Zeiten für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind
auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Eine Gleichstellung von Zeiten, in denen
Beiträge zu einem System der Rentenversicherung in der ehemaligen DDR vor Inkrafttreten des Bundesrechts gezahlt wurden, mit
bundesrechtlichen Beitragszeiten sieht §
248 Abs.
3 Satz 1
SGB VI vor. Zwar unterlagen in der DDR auch Schüler zum Teil einer gesonderten Sozialversicherungspflicht. Gleichwohl hat der Kläger
keinen Anspruch auf Bildung von Entgeltpunkten für die Zeit der Teilnahme am Programm Abitur mit Berufsausbildung von 1964
bis 1966, denn §
248 Abs.
3 Satz 2
SGB VI bestimmt in Abgrenzung zu der Grundregel des §
248 Abs.
3 Satz 1
SGB VI, dass Zeiten der Schul-, Fach- und Hochschulausbildung in der DDR nicht als bundesrechtliche Beitragszeiten anzuerkennen
sind. Diese Regelung ist auch auf die vom Kläger absolvierte kombinierte Schul- und Berufsausbildung anzuwenden, denn der
Schwerpunkt lag dabei nicht in der beruflichen, sondern in der schulischen Ausbildung, die zu einem Hochschulstudium berechtigte.
Diese Wertung wird durch die auch aus der vorliegenden Kopie des Sozialversicherungsausweises des Klägers sichtbare Handhabung
in der DDR bestätigt, diese Schulzeiten nicht der Sozialversicherungspflicht der Arbeitnehmer zuzurechnen. In dem Sozialversicherungsausweis
des Klägers sind die ersten Eintragungen mit der Aufnahme des Studiums 1966 vorgenommen worden und beinhalten den vorherigen
Schulbesuch mit Berufsausbildung gerade nicht. Nicht zutreffend ist insofern die vom Sozialgericht gegebene Begründung, wonach
für die Ausbildung des Klägers 0,083 Entgeltpunkte pro Monat berücksichtigt worden seien. Dies trifft jedenfalls für den angesprochenen
Zeitraum der schulbegleitenden Berufsausbildung gerade nicht zu, ist aber auch nach dem Vorhergesagten nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat allerdings dem Grunde nach Anspruch auf Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten aufgrund der nebenberuflichen
Beschäftigung als Musiker. Dieser Anspruch beschränkt sich allerdings auf den Zeitraum vom Dezember 1963 bis Januar 1969 und
erfasst den darüber hinaus geltend gemachten Zeitraum vor Dezember 1963 und nach Januar 1969 nicht.
Nachgewiesen ist durch die vom Kläger eingereichten Unterlagen, aber auch die eingeholten schriftlichen Zeugenaussagen im
Berufungsverfahren, dass der Kläger in den Jahren von 1962 bis 1981 in den Bands "C____", "E_______", "T____- Rhythmiker"
und "Ca_____" nebenberuflich als Musiker in der DDR tätig war und für absolvierte Auftritte jeweils eine Vergütung bezogen
hat. Die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen auf diese Vergütung ist hingegen nicht nachgewiesen, so dass insoweit
nur die Anerkennung glaubhaft gemachter Beitragszeiten in Betracht kommt. Anzuwenden ist §
286b SGB VI. Danach sind, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie im Beitrittsgebiet in der Zeit zwischen Mai 1945 und Dezember 1991
ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem entsprechende Beiträge gezahlt worden
sind, die diesem zugrundeliegenden Zeiträume als Beitragszeiten anzuerkennen.
Die Glaubhaftmachung muss sich dabei auch auf die Beitragsabführung beziehen und ist nicht auf die Glaubhaftmachung der Erzielung
von Entgelten oder Einkommen beschränkt. Erforderlich ist daher, dass nicht nur die Tätigkeit des Klägers als Musiker und
der Bezug von Entgelten für diese Tätigkeit, sondern auch die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für diese Tätigkeit
als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Eine Tatsache ist glaubhaft, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlung,
die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Gefordert ist insoweit
mehr als die bloße Möglichkeit einer Tatsache, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die Regelung
des §
286b SGB VI wird durch §
286c SGB VI komplementiert. Danach ist die Beitragszahlung für Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Beitrittsgebiet für Zeiträume
vor dem 1. Januar 1992 zu vermuten, wenn Arbeitszeiten oder Zeiten der selbstständigen Tätigkeit ordnungsgemäß bescheinigt
werden.
Die letztgenannte Vorschrift ist auf das Begehren des Klägers nicht anzuwenden, denn eine ordnungsgemäße Bescheinigung seiner
Arbeitszeiten bzw. Tätigkeiten als Musiker, die in der DDR ab 1962 durch den Sozialversicherungsausweis erfolgte (vgl. Böttiger
in [...] PK-
SGB VI, §
286c Rn. 19), liegt gerade nicht vor.
Die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit als nebenberuflicher Musiker kann für den Kläger aber für
den Zeitraum von Dezember 1963 bis Januar 1969 nach den oben genannten Maßstäben als glaubhaft gemacht angesehen werden. Mangels
bei der Beklagten bzw. der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und der für den örtlichen Bereich der klägerischen
Tätigkeit nunmehr zuständigen Kreisverwaltung und des für diesen Bereich nunmehr zuständigen Finanzamtes vorhandener Unterlagen,
ist für die Glaubhaftmachung vornehmlich auf die im Berufungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen ehemaliger Bandkollegen
sowie deren z.T. in Kopie eingereichten Lohnnachweise für unständig Beschäftigte abzustellen. Die Zeugenaussagen sind insgesamt
von Wahrhaftigkeit geprägt. Insbesondere stimmen die Angaben zu den Zeiträumen, in denen die jeweiligen Bands bestanden haben,
weitgehend überein. Auch die Angaben zum bezogenen Entgelt sind überwiegend nicht widersprüchlich. Dabei ist zu beachten,
dass die Angaben zu einem jährlichen Entgelt von um die 10.000 Mark der DDR pro Kalenderjahr die Band "Ca_____" betreffen,
die als Band der Sonderklasse eingestuft war und eine relativ hohe Vergütung erhielt. In den Anfangsjahren der klägerischen
Musikerkarriere war die Vergütung deutlich niedriger. Zwar gehen die Zeugen überwiegend von einer Sozialversicherungspflicht
der Musikertätigkeit aus, sie können aber mit drei Ausnahmen keine konkreteren Angaben dazu machen und insbesondere keine
Belege über die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen von ihren persönlichen Gagen vorlegen. So haben die Zeugen W________,
Ha_________ und Lothar R______ über einstimmend angegeben, dass in ihren "normalen" Sozialversicherungsausweisen eine Beitragsabführung
hinsichtlich der Musikertätigkeit nicht dokumentiert ist. Es findet sich aber übereinstimmend zu den klägerischen Angaben
bei den Zeugen W________, L_____ R______, E_______ T____ und R_______ Ra__ die Angabe, dass es anfangs einen Lohnnachweis
für unständig Beschäftigte gab, in dem die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen neben anderen Merkmalen eingetragen
worden sei. Diese Praxis hat sich dann aber geändert. Angaben zu diesem Lohnnachweis finden sich bezüglich der späteren Jahre,
insbesondere der Tätigkeit der Band "Ca_____", nicht. Einige Zeugen haben in Übereinstimmung damit auch angegeben, dass Steuern
und Sozialversicherungsbeiträge später direkt vom jeweiligen Veranstalter abgeführt wurden.
Es liegen auszugsweise drei Lohnnachweise für unständig Beschäftigte in Kopie vor. Dies ist zum einen der entsprechende Ausweis
des Zeugen Ra__, der mit dem Kläger in den Gruppen "C____" und "E_______" gespielt hat. In dessen Ausweis sind für den Zeitraum
von Dezember 1963 bis Juli 1965 Gagen für Auftritte belegt. Dieser Ausweis enthält auch Eintragungen zu einbehaltener Lohnsteuer
und zu einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen, wobei jeweils 0,- für "Lst" (wohl Lohnsteuer) und geringe positive Beträge
für "SV" (wohl Sozialversicherung) angegeben wurden. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei dem Lohnnachweis für unständig Beschäftigte
des Zwillingsbruders des Klägers, des Musikers E_______ T____, der über die gesamte Musikerkarriere des Klägers bis zu dessen
Ausscheiden 1981 Bandkollege in allen vier Gruppen war. Dort sind Eintragungen ab Juni 1964 bis Dezember 1964 dokumentiert.
Auch dort wird die Lohnsteuerabführung jeweils mit 0,- Mark angegeben, während unter "SV" positive Beträge vermerkt sind.
Anders verhält es sich bei dem Lohnnachweis für unständig Beschäftigte des Musikers U__ R______. Dieser umfasst einen späteren
Zeitraum und enthält Eintragungen ab November 1967 bis Januar 1969. Dort wird jeweils bei "Lst" ein positiver Betrag angegeben,
während sich bei "SV" durchgängig der Eintrag 0,- findet. Allerdings erklärt sich die fehlende Feststellung von Sozialversicherungsbeiträgen
für den Musiker U__ R______ aus dessen damals bereits bestehender hauptberuflicher Tätigkeit als Facharbeiter. Aufgrund der
Einkünfte aus der hauptberuflichen Tätigkeit war die in der DDR damals geltende Beitragsbemessungsgrenze von 600,- Mark bereits
erreicht, so dass weitere Einkünfte nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen. Dem Grunde nach wird die Sozialversicherungspflicht
der Musikertätigkeit durch den Lohnnachweis des Zeugen U__ R______ daher auch für den dort dokumentierten Zeitraum bestätigt
Zur Überzeugung des Senats kann die Beitragsabführung für die Tätigkeit als Musiker im Falle des Klägers in den Zeiträumen
als glaubhaft gemacht angesehen werden, in denen sie für andere Musiker durch entsprechende Unterlagen dokumentiert ist. Dies
schließt nicht unmittelbar dokumentierte Zeiträume, die von den durch Lohnnachweise bestätigten Zeiträumen eingerahmt werden,
ein, denn es erscheint unwahrscheinlich, dass sich die Praxis zwischen den dokumentierten Zeiträumen von Dezember 1963 bis
Juli 1965 einerseits und November 1967 bis Januar 1969 andererseits geändert hat. Ferner erscheint es unwahrscheinlich, dass
für den Kläger in den Zeiträumen, für die bei seinen Bandkollegen die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen dokumentiert
ist, keine Beiträge abgeführt worden sind. Daher kann die Beitragsabführung dem Grunde nach im o.g. Zeitraum als glaubhaft
gemacht angesehen werden. Für den nach Januar 1969 liegenden Zeitraum kann aus den vorliegenden Unterlagen aber nicht auf
eine glaubhafte Beitragsabführung geschlossen werden, denn der Sachverhalt, insbesondere auch die klägerischen und zeugenschaftlichen
Angaben sprechen gerade nicht dafür, dass die zuvor dokumentierte Praxis unverändert fortgeführt wurde. Vielmehr ist von einer
Umstellung auf eine direkte Abrechnung der Veranstalter gegenüber den staatlichen Stellen auszugehen. Es fehlen aber mangels
Unterlagen bei der Kreisverwaltung, der Finanzverwaltung und der DRV-Mitteldeutschland jegliche Anhaltspunkte für eine tatsächliche
Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Konzertveranstalter im Zeitraum nach Januar 1969. Auch für den Zeitraum
vor der erstmaligen Feststellung von Sozialversicherungspflicht im Dezember 1963 kann die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Dies hindert die fehlende Dokumentation in Lohnnachweisen für unständig Beschäftigte.
Zudem erscheint es nicht vollkommen abwegig, dass aufgrund des noch sehr jugendlichen Alters der damaligen Musiker nur wenige
Auftritte durchgeführt wurden und diese auch nicht wie später gegenüber den Behörden abgerechnet wurden.
Zur Höhe der Vergütung in dem von der Glaubhaftmachung erfassten Zeitraum gibt es unterschiedliche Angaben. Der Zeuge Ra__
selbst hat einen Betrag zwischen 300 und 450 Mark jährlich genannt. Diese Angaben sind aber ersichtlich sehr niedrig geschätzt
und decken sich nicht unbedingt mit seinen eigenen Angaben zur Frequenz der Auftritte (zwei- bis fünfmal im Monat) und der
Vergütung pro Auftritt (20 bis 40 Mark). Demgegenüber hat der ZeugeHa_________ ein anfängliches Jahreseinkommen aus Musikertätigkeit
von etwa 750 Mark angegeben. Der Zeuge U__ R______ hat für die Zeit ab 1965 einen ungefähren Jahresverdienst von 1.400,- Mark
angegeben, für die Zeit ab 1968 in Höhe von 8.000,- Mark. Die anderen Zeugen haben sich zu den Bezügen während dieser frühen
Zeit nicht geäußert, überwiegend, weil sie in den Bands"C____", "E_______" und "T____-Rhytmiker" gar nicht mitgewirkt haben.
Soweit die Zeugen E_______ T____, L_____ R______ und Hb_________ Z____ einen Jahresverdienst von etwa 10.000 Mark angegeben
haben, bezog sich dies ersichtlich auf die spätere Tätigkeit der Band "Ca_____".
Zwar sind die zeugenschaftlichen Angaben zur Höhe des Jahresverdienstes in den späteren Jahren des Bestehens der Band "Ca_____"
schlüssig und decken sich mit der Angabe einer Gage von 93,50 Mark pro Auftritt und etwa 100 Auftritten im Jahr, für die hier
maßgeblichen Anfangsjahre der Musikerkarriere des Klägers liefern die Zeugen aber kaum valide Erkenntnisse, was aufgrund des
langen Zeitablaufes auch nicht weiter verwunderlich und keineswegs vorwerfbar ist.
Der Senat stellt zur Ermittlung der Höhe der Entgelte daher nicht auf die Zeugenaussagen sondern auf die Dokumentationen in
den Lohnnachweisen für unständig Beschäftigte der Zeugen Ra__ und U__ R______ ab. Im Fall des Zeugen Ra__ ist das Kalenderjahr
1964 vollständig dokumentiert. Für dieses Jahr finden sich Bruttogagen von insgesamt 621,- Mark. Demgegenüber ist für den
Zeugen U__ R______ das Kalenderjahr 1968 vollständig dokumentiert. Dort finden sich Bruttogagen in Höhe von insgesamt 695,-
Mark. Unter Berücksichtigung von Schwankungen in der Höhe der Jahresgagen erscheint es daher sachgerecht, näherungsweise von
einem Jahresverdienst in Höhe von 650,- Mark der DDR auszugehen. Für die rentenrechtliche Bewertung ist dieser Betrag gemäß
§
256a Abs.
1 SGB VI mit den Werten der Anlage 10 zum
SGB VI zu multiplizieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs.
1 und Abs.
4 SGG. Sie berücksichtigt das teilweise Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 SGG bestehen nicht.