Anforderungen an die Versicherungspflicht von Unternehmen der Forstwirtschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung
Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen
Keine forstwirtschaftliche Nutzung in einem Naturschutzgebiet
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Unfallversicherung als forstwirtschaftlicher
Unternehmer und über die Rechtmäßigkeit erhobener Beiträge für die Jahre 2008 und 2009.
Der Kläger ist Eigentümer einer 0,1285 ha großen Fläche der Gemarkung K____ N_______, Flur 004, Flurstück 273/171. Die mit
Bäumen bewachsene Fläche liegt im Naturschutzgebiet "L______ Ka_______". Auf Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger unter
dem 30. November 2009 mit, dass diese Fläche im Naturschutzgebiet liege und eine Nutzung daher nicht möglich sei.
Am 1. Juli 2010 erließ die Beklagte (seinerzeit: Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg)
einen Aufnahmebescheid zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Sie teilte mit, dass für die Veranlagung des Klägers zur
gesetzlichen Unfallversicherung eine Fläche von 0,12 ha zu berücksichtigen sei. Aus der Anlage zu diesem Bescheid ergab sich
für das Jahr 2008 ein Beitrag von 57,76 EUR und für das Jahr 2009 von 57,44 EUR.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. am 16. Juli 2010 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten
vom 13. September 2010 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, der Kläger sei nutzungsberechtigter Eigentümer einer mit Bäumen
bestandenen Waldparzelle. Daher bestehe die Vermutung, dass er auf dieser Fläche forstwirtschaftlich tätig sei. Die Absicht,
auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändere an dieser Eigenschaft
nichts. Unerheblich sei auch, ob zeitweise über mehrere Jahre keine forstlichen Arbeiten anfielen bzw. jahrzehntelang kein
Nutzen aus der Fläche gezogen werde.
Der Kläger hat am 8. Oktober 2010 Klage erhoben und darauf hingewiesen, dass an seinem Waldgrundstück tatsächlich keine Nutzung
zulässig sei, weil dieses im Naturschutzgebiet "L______ Ka_______" liege. In diesem Gebiet sei eine forstwirtschaftliche Nutzung
und die Entnahme von Pflanzenteilen verboten. Dies habe ihm die Naturschutzbehörde des Kreises P________ auch bestätigt.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2010 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Vermutung, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer sei, sei nicht hinreichend widerlegt.
Die Verordnung über das Naturschutzgebiet L______ Ka_______ verlange lediglich, Störeinflüsse auszuschließen bzw. zu minimieren.
Vor- und nachsorgende Maßnahmen seien erlaubt. Außerdem seien nach § 6 dieser Verordnung Ausnahmen und Befreiungen möglich.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2012 den Bescheid der Beklagten vom 1. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. September 2010 aufgehoben und ausgeführt, der Kläger habe glaubhaft vorgetragen, dass keinerlei Bewirtschaftung der
Waldfläche zur Gewinnung von Forsterzeugnissen erfolge. Die Kammer verkenne nicht, dass wegen der die Forstwirtschaft prägenden
langen Bewirtschaftungszeiträume die widerlegbare Vermutung bestehe, dass bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen
eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer
gegeben sei. Während bei den so genannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz geerntet werde, geschehe dies
bei den so genannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag
von Holz über Jahrzehnte hinziehen könnten. Die Vermutung der Eigenschaft eines Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher
Unternehmer sei daher konkret zu widerlegen. Das sei hier der Fall, denn das im Eigentum des Klägers stehende Waldgebiet befinde
sich im Naturschutzgebiet. Bewirtschaftende Maßnahmen seien nur in einem äußerst eingeschränkten Ausmaß zulässig und dienten
lediglich dem Schutz des Naturschutzgebietes. Daher sei eine objektiv bestehende Bewirtschaftungsmöglichkeit der Waldfläche
nicht gegeben. Eine planbare und eine mit gewisser Regelmäßigkeit erfolgende Gewinnung von Forsterzeugnissen sei nicht gegeben.
Gegen das der Beklagten am 2. Oktober 2012 zugestellte Urteil hat diese am 23. Oktober 2012 Berufung eingelegt und vorgetragen,
zwar seien die Nutzungsmöglichkeiten auf der Fläche des Klägers stark eingeschränkt. Ein vollständiges Tätigkeitsgebot sei
jedoch durch die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "L______ Ka_______" nicht ausgesprochen worden, denn es gebe
nach § 5 dieser Verordnung zulässige Handlungen und nach § 6 Ausnahmen von den Betätigungsverboten. Auch eingeschränkte Tätigkeiten,
wie die Beseitigung von Bruchholz oder umgeknickter Bäume stellten gefahrgeneigte Tätigkeiten dar, die dem Schutz der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung unterfielen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist darauf, dass eine Bewirtschaftung seiner Waldfläche und eine Gewinnung von Forsterzeugnissen nicht möglich sei.
Nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz
- LSV-NOG) ist zum 1. Januar 2013 die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als neuer Träger
für die gesamte landwirtschaftliche Sozialversicherung errichtet worden. Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten aller
bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Berufsgenossenschaften, Alterskassen, Krankenkassen und Pflegekassen)
sowie des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind nach Art. 1 § 3 LSV-NOG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
auf die SVLFG übergegangen, die als jetzige Beklagte das Verfahren aufgenommen hat.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichts- und Beiakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand
der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 27. Juni 2012 verletzt
nicht die Rechte der Beklagten und ist daher nicht aufzuheben.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger nicht forstwirtschaftlicher Unternehmer und daher nicht unfallversichert
bei der Beklagten ist.
Gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
5a Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (
SGB VII), sind kraft Gesetzes unfallversichert Personen, die Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind, wenn für das
Unternehmen eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist. Der Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens
wird in §
123 Abs.
1 Nr.
1 bis 8
SGB VII angeführt, der die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft im Einzelnen regelt. Diese ist gemäß §
123 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII u. a. zuständig für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues. Der Begriff des Unternehmens
selbst wird in §
123 SGB VII nicht definiert; er wird vom Gesetz vorausgesetzt und von der Rechtsprechung ausgefüllt.
Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens knüpft nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer
organisatorischen Einheit an und setzt weder einen Geschäftsbetrieb noch eine auf Erwerb oder Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit
voraus (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 5. August 1976 - 2 RU 189/74 -; vom 28. September 1999 - B 2 U 40/98 R -; vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R -, jeweils bei [...]).
Anders als nach § 1 Abs. 3 des bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) kommt
es nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht darauf an, dass das Unternehmen nach seiner Art und Größe eine Existenzgrundlage bilden kann. Vielmehr ist in
der gesetzlichen Unfallversicherung jede Tätigkeit geeignet, ein Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung
zu begründen. Dieser weite unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens gilt auch für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
(BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 2 U 16/10 R -, [...] Rn. 13; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Dezember 2014 - L 8 U 16/12 -).
Ein Unternehmen der Forstwirtschaft liegt vor bei einem Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, also einem Waldgrundstück,
das die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R -, [...] Rn. 18).
Wald ist nach der Begriffsbestimmung des Waldgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. 2004, S.
461 in der Fassung vom 13. Juli 2011, GVOBl., S. 225) in § 2 Abs. 1 Satz 1 jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Als
Wald gelten nach Satz 2 dieser Vorschrift auch:
1. kahl geschlagene oder durch Brand oder Naturereignisse entstandene Waldkahlflächen und verlichtete Grundflächen,
2. Waldwege, Waldschneisen, Waldblößen, Waldwiesen, Waldeinteilungsstreifen sowie mit dem Wald verbundene Wildäsungsflächen
und Sicherungsstreifen,
3. im und am Wald gelegene Knicks,
4. Holzlagerplätze und sonstige mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen wie Pflanzgärten, Parkplätze, Spielplätze
und Liegewiesen,
5. Kleingewässer, Moore, Heiden und sonstige ungenutzte Ländereien von untergeordneter Bedeutung, sofern und solange diese
mit Wald verbunden und natürliche Bestandteile der Waldlandschaft sind, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften,
6. gemäß § 9 Abs. 6 Satz 2 für die natürliche Neuwaldbildung vorgesehene, als Ersatzaufforstung zugelassene Flächen.
Dies bedeutet, dass es sich bei Wald nicht nur um große zusammenhängende, mit großen Bäumen bestückte Flächen handelt, sondern
dass auch untergeordnete bewachsene Flächen dazu gehören.
Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung der Unternehmenseigenschaft nicht
erforderlich. Das Gesetz sieht in §
5 SGB VII für Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,25 ha die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht
auf Antrag vor. Einen solchen Befreiungsantrag hat der Kläger bisher nicht gestellt. Durch die Befreiungsmöglichkeit wird
aber gleichzeitig klargestellt, dass selbst bei Unterschreitung einer Flächengröße von 0,25 ha grundsätzlich Versicherungspflicht
in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht. Auch so genannte Kleinwaldbesitzer - wie der Kläger mit seiner Fläche
von 0,12 ha - sind deshalb, wenn sie sich forstwirtschaftlich betätigen, versicherungs- und beitragspflichtig zu der für sie
zuständigen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 -, [...] Rn. 19).
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt auch nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein
bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert. Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze
unterschreite, kommt dem auch nach Auffassung des Senats unter der Geltung des
SGB VII keine Bedeutung mehr zu (vgl. BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R -, [...] Rn. 19; Bayrisches LSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 181/11 -, [...] Rn. 22; Sozialgericht Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 - S 5 U 5059/06 RL -, [...] Rn. 50 ff. m. w. N.).
Für die Annahme eines beitragspflichtigen Unternehmens in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung ist eine Gewinnerzielungsabsicht
nicht Voraussetzung. Es wird nicht, wie nach dem Einkommenssteuerrecht, auf die Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr
abgestellt (LSG Thüringen, Urteil vom 26. März 2009 - L 1 U 915/08 -, [...] Rn. 26; SG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 - S 5 U 5059/06 L -, [...] Rn. 41f).
Das BSG und ihr folgend die instanzgerichtliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R -, [...] Rn. 20f; LSG Bayern, Urteil vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 -, [...] Rn. 20, SG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2014 - S 15 U 2643/13 -, [...] Rn. 24) gehen bei der Beurteilung, ob eine forstwirtschaftliche Betätigung vorliegt, davon aus, dass die Bearbeitung
und Bewirtschaftung von Waldflächen entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise erfolgen könne. Während
die so genannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernteten, geschehe dies bei den so genannten aussetzenden
Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über Jahrzehnte hinziehen
könnten. Demnach könnten sich landwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung
stark unterscheiden. Gemeinsam sei ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen. Irgendwelche
konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehörten nicht zum notwendigen Erscheinungsbild
eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume bestehe
daher die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall
fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten
als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben sei. Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wüchsen oder nachwüchsen,
könne von einem "brach liegen lassen" nicht gesprochen werden, auch wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen
vorgenommen würden.
Um diese Vermutung zu widerlegen, reicht es nicht aus, wenn lediglich behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde nicht
bewirtschaftet. Der Senat folgt nicht der Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe (Urteil vom 9. April 2014 - S 15 U 2643/13), die die an Waldeigentum oder sonstige Nutzungsrechte geknüpfte Vermutung des Bestehens eines forstwirtschaftlichen Unternehmens
dann als widerlegt ansieht, wenn der Betroffene eine forstwirtschaftliche Nutzung plausibel bestreitet. Lediglich die Behauptung,
die betreffende Forstfläche werde nicht bewirtschaftet, kann auf gar keinen Fall ausreichen (ebenso: Bayrisches LSG, Urteil
vom 24. Juli 2012 - L 17 U 185/11 -), denn dies würde einen Anreiz darstellen, Angaben zu machen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Aber auch ein plausibles
Bestreiten kann nicht ausreichen. Insoweit wäre es bereits schwierig zu entscheiden, wann das Bestreiten plausibel, also glaubhaft
ist. Außerdem wären damit Beweisschwierigkeiten eröffnet, die mit einer Massenverwaltung - und um eine solche handelt es sich
bei den Berufsgenossenschaften - nicht vereinbar wären. Schließlich kann sich die Meinung eines Waldbesitzers, den Wald nicht
zu bewirtschaften, jederzeit ändern, wenn er zur Bewirtschaftung die Möglichkeit hat. Auch wenn über Jahrzehnte weder Anbau
noch Einschlag von Holz oder eine sonstige Nutzung stattfinden, kann dieser Zustand jederzeit geändert werden. Anders als
bei der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung, bei der durch die Entnahme von Früchten oder dem Mähen einer Wiese kurzfristig
die landwirtschaftliche Nutzung zutage tritt, ist einem Wald über Jahrzehnte nicht anzusehen, ob der Waldbestand irgendwann
einmal einer Nutzung zugeführt werden soll. Daher reicht es auch nicht aus, dass die Flächen tatsächlich nicht bewirtschaftet
werden und dies in Zukunft auch nicht beabsichtigt ist (LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 - L 3 U 20/09 -, [...] Rn. 19). Ausreichend ist ebenfalls nicht, dass der Waldbesitzer wegen der ungünstigen forstwirtschaftlichen Verhältnisse
nachvollziehbar und glaubhaft den Entschluss gefasst hat, auf Lebenszeit die gesamte in seinem Eigentum stehende Waldfläche
wirtschaftlich nicht zu nutzen (BSG, Urteil vom 28. September 1999 - B 2 U 40/98 R -, [...] Rn. 19). Die Vermutung ist lediglich dann widerlegt, wenn eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Flächen zu anderen
Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - B 2 U 43/03 R -, [...] Rn. 21), bzw. dass ein fehlender Nutzungswille nach außen deutlich wird (LSG Hamburg, Urteil vom 2. März 2010 -
L 3 U 20/09 -, [...] Rn. 19), oder die Nutzungsmöglichkeiten derart, z. B. durch rechtliche Vorschriften, eingeschränkt sind, dass sie
dem Willen des Waldbesitzers nicht mehr zugerechnet werden können.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dann handele es sich bei den Beiträgen zur Unfallversicherung um eine
unzulässige Abgabe auf Eigentum. Vielmehr greift der gesetzliche Unfallversicherungsschutz dann ein, wenn die Möglichkeit
einer Nutzung von Wald besteht und der Unternehmer selbst entscheiden kann, ihm also die unternehmerische Freiheit bleibt
zu entscheiden, ob er Nutzungen ziehen oder er davon absehen will, bzw. für wie lange er davon absehen will.
Hier ist die Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auf der Fläche des Klägers widerlegt, denn sein Flurstück 237/171
der Flur 4, Gemarkung K____ N_______, ist gemäß § 2 Abs. 1 Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "L______ Ka_______"
vom 18. Oktober 1991 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1992, S. 2).Bestandteil des Naturschutzgebietes
L______ Ka_______. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung sind in dem Naturschutzgebiet alle verschiedenen Lebensräume mit ihren charakteristischen
Lebensgemeinschaften in ihrer Ganzheit zu erhalten. Ihre unbeeinflusste Entwicklung, der möglichst ungestörte Ablauf der natürlichen
Stoffkreisläufe und die Fortentwicklung der natürlichen genetischen Vielfalt sollen dauerhaft gewährleistet sein. Nutzungsbedingte
Störeinflüsse sind auszuschließen oder soweit wie möglich zu minimieren. Nach § 4 Abs. 1 sind in dem Naturschutzgebiet alle
Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist es verboten, Erstaufforstungen vorzunehmen
(Nr. 10) und Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen
(Nr. 12). Eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldgebietes ist somit ausgeschlossen.
Der Auffassung der Beklagten, eine forstwirtschaftliche Nutzung sei trotz der Verordnung möglich, kann nicht gefolgt werden.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung bleiben von den Verboten des § 4 unberührt die erforderlichen, einvernehmlich mit der
unteren Landschaftsschutzbehörde festgelegten Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege sowie nach Nr. 8 Untersuchungen
und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Landschaftspflegebehörde
im Einvernehmen mit dem Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege als oberer Landschaftspflegebehörde durchführt oder
durchführen lässt oder die im Rahmen der Anordnungen der obersten Landschaftspflegebehörde durchzuführen sind. Diese Formulierungen
machen deutlich, dass lediglich minimale Eingriffe zum Zweck der Unterhaltung und Sicherung der Wege bzw. zur Erhaltung und
Entwicklung des Naturschutzgebietes möglich sind. Forstwirtschaftliche Maßnahmen im Eigeninteresse des Klägers bleiben daher
weiterhin verboten.
Nach § 6 der Verordnung kann die Landschaftspflegebehörde im Einzelfall von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 12, 13, 15 und
18 Ausnahmen erlassen, die nicht zu einer nachhaltigen Störung führen und den Schutzzweck nicht beeinträchtigen können. Insoweit
ist auch eine Ausnahme von dem Verbot der Entnahme und dem Einbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen oder sonstigen Bestandteilen
des Naturschutzgebietes möglich. Ausnahmen und Befreiungen sind aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass es nicht zu
einer nachhaltigen Störung der Ziele des Naturschutzes kommt und dass der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt
wird. Daraus folgt, dass allenfalls minimale Tätigkeiten nur mit Zustimmung der Landschaftspflegebehörde in dem Wald zulässig
sind und jedenfalls - wie die Beklagte angibt - das Beseitigen von Bruchholz oder von umgestürzten Bäumen gerade nicht grundsätzlich
erlaubt ist, denn Ausnahmen und Befreiungen können nur im Einzelfall von der unteren Landschaftspflegebehörde erteilt werden.
Dies wird bestätigt durch die untere Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2010 an den
Kläger, in der die Verbote im Einzelnen nochmal aufgeführt sind und festgestellt wird, dass eine wirtschaftliche Nutzung auch
des Grundstücks des Klägers "insofern gar nicht möglich" sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs.
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §
154 Abs.
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen weder der Kläger noch der Beklagte des anhängigen Verfahrens zu den in §
183 SGG genannten Privilegierten gehört, werden nach §
197a Abs.
1 Satz 1
SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§
154 bis
162 VwGO sind entsprechend anzuwenden. Gemäß §
154 Abs.
2 VwGO trägt derjenige Teil die Kosten des Verfahrens, der ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, in diesem Fall die Beklagte.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG durch den Senat zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Die hier getroffene Entscheidung folgt ausdrücklich den Grundsätzen,
die durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgestellt worden sind.