OLG Oldenburg, Urteil vom 28.09.1995 - 14 UF 50/95
Umfang des Forderungsübergangs nach § 91 BSGH nF - Unterhaltsbedarf eines Kindes bei Heimunterbringung
1. Der Forderungsübergang nach § 91 Abs. 1 BSHG n. F. umfaßt auch die Unterhaltsansprüche, die vor dem Inkrafttreten der Regelung am 27.06.1993 fällig geworden sind.
2. Ist das unterhaltsberechtigte Kind in einem Heim untergebracht, so ist sein Unterhaltsbedarf grundsätzlich mit den anfallenden
Kosten anzusetzen.
3. Die Vergütung des Kindes aus seiner Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte ist nicht auf den Bedarf anzurechnen, da sie
keinen Arbeitslohn im eigentlichen Sinne darstellt, sondern eher als persönliche Anerkennung für das Tätigwerden des Behinderten
zu sehen ist.
4. Zur Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG.
Fundstellen: FamRZ 1996, 625
Normenkette: ,
BSHG § 91 Abs. 1, 2 S. 2