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BSG, Beschluss vom 27.08.2019 - 12 R 14/19
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage Alternativbegründung einer Entscheidung Tatsachengrundlage der Vorinstanz
1. Eine Rechtsfrage ist nicht entscheidungserheblich, wenn diese Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann.
2. Die Entscheidungserheblichkeit ist auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG festgestellten Tatsachen beziehen müssen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 18.02.2019 L 2 BA 21/18 , SG Mainz 27.06.2018 S 2 R 248/17
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8410,56 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: