Gründe:
I. Die 1952 geborene Klägerin ist schwerbehindert im Sinne von §§
2 Abs.2, 69 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (
SGB IX). Der Beklagte und Beschwerdegegner hat mit dem streitgegenständlichen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Region Schwaben vom 11.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2007 den Grad der Behinderung (GdB) wie bisher
mit 60 festgestellt. Die Klägerin und Beschwerdeführerin begehrt wegen einer vorgetragenen Leidensverschlimmerung im Sinne
von § 48 Abs.1 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) die Feststellung eines GdB von wenigstens 70. Der Bevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin hat die form- und
fristgerecht zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage vom 14.06.2007 mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(PKH) verbunden. Das Sozialgericht Augsburg hat die Ermittlungen gemäß §§
103,
106 SGG zügig durchgeführt und mit Beweisanordnung vom 21.09.2007 Frau Dr. B. C. gemäß §
106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse noch
nicht vollständig vor, sodass das Sozialgericht Augsburg erst nach Rücklauf der Akten von der gerichtlich bestellten Sachverständigen
über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden konnte. Nachdem Frau Dr. C. mit nervenfachärztlichem Gutachten
vom 29.02.2008 den bereits zuerkannten GdB von 60 bestätigt und das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung im Sinne von
§
146 Abs.1
SGB IX verneint hatte, lehnte das Sozialgericht Augsburg den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 05.06.2008
mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg im Sinne von §
73a SGG i.V.m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) ab. Im Zeitpunkt der Entscheidungsreife - hier der Mitteilung des Bevollmächtigten der Klägerin, dass weitere Unterlagen
zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt werden könnten - sei keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage mehr
erkennbar. Ob der Klägerin aufgrund der Grundsätze der "Waffengleichheit" (vgl. Bundesverfassungsgesricht vom 22.06.2007 -1 BvR 681/07) ein Bevollmächtigter hätte beigeordnet werden können, sei nicht mehr entscheidungserheblich. Die hiergegen gerichtete Beschwerde
vom 17.06.2008 ging am 23.06.2008 beim Sozialgericht Augsburg ein. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin
vorgetragen, dass der Beschluss vom 05.06.2008 weder der Sach- noch der Rechtslage und auch nicht den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen der Beschwerdeführerin entspräche. Eine weitere Begründung bleibe vorbehalten. Das Sozialgericht Augsburg hat
die ihm vorliegenden Schwerbehinderten- und Streitakten mit Nachricht vom 18.08.2008 übermittelt. Der Beklagte und Beschwerdegegner
war bereits mit Schreiben des BayLSG vom 04.08.2008 entsprechend unterrichtet worden.
II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß §§ 73a, 172 ff. des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i.V.m. §
127 Abs.2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Augsburg hat hier nicht vorab über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
vom 14.06.2007 entscheiden können, weil die Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin bei Erlass der Beweisanordnung
vom 21.09.2007 noch unvollständig gewesen ist. Das zwischenzeitlich eingeholte nervenfachärztliche Gutachten von Frau Dr.
B. C. vom 29.02.2008 hat ergeben, dass der Beklagte zutreffend den GdB unverändert mit 60 festgestellt hat und die Klägerin
auch nicht erheblich gehbehindert im Sinne von §
146 Abs.1
SGB IX ist. Dementsprechend hat im Zeitpunkt der Entscheidungsreife - hier der Mitteilung des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin,
dass weitere Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt werden könnten - keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg im Sinne von §
73a SGG i.V.m. §
114 ZPO mehr bestanden. Im Übrigen sieht das BayLSG gemäß §
142 Abs.2 Satz 2
SGG von einer weiteren Begründung in Hinblick auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Augsburg vom 05.06.2008
ab, zumal auch der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin keine weitere Begründung mehr eingereicht hat.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§
177,
183 SGG i.V.m. §
127 Abs.4
ZPO).