Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rentenversicherungspflicht
der Beigeladenen in ihrer neben einem Studium für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als Mediengestalterin in der Zeit vom
1.10.2008 bis 31.12.2011.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 9.6.2015 ist in entsprechender
Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 7.10.2015 auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und
ein Abweichen des LSG von der Rechtsprechung des BSG (Zulassungsgründe nach §
160 Abs
2 Nr
1 und
2 SGG). Die Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe.
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Klägerin hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Gelten für ordentlich Studierende im Rahmen selbständiger Tätigkeiten die gleichen von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien
wie für hauptamtlich Erwerbstätige?"
Hierzu erläutert die Klägerin, als Studentin gehöre die Beigeladene einer besonderen Berufsgruppe an, deren versicherungsrechtliche
Stellung zum Teil anderen Kriterien unterliege, als die der übrigen Arbeitnehmer. Es sei zu klären, "ob für ordentlich Studierende,
die ja hauptamtlich als Studierende gelten, im Rahmen vermeintlich selbständiger Tätigkeiten die gleichen Voraussetzungen
gelten wie für hauptamtlich Erwerbstätige". Selbstständige Studenten seien nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig.
Ferner hält die Klägerin für klärungsbedürftig,
"ob die selbständige Tätigkeit im Rahmen einer vorhandenen Berufsausbildung als Mediengestalterin ein studienbegleitendes
Praktikum darstellt".
Zwar habe es sich nicht um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum gehandelt, aber die Frage beziehe sich darauf, ob auch ein
freiwilliges studienbegleitendes Praktikum in der Rentenversicherung als versicherungsfrei einzustufen sei, wenn es dem Erwerb
von Berufspraxis diene.
Es kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin damit hinreichend konkrete Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder
zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt
ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage jeweils unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit
und Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht den nach §
160a Abs
2 S 3
SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.
Vor allem versäumt es die Klägerin, anders als nach §
160a Abs
2 S 3
SGG zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erforderlich, die einschlägige Rechtsprechung des BSG darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihr formulierten und als klärungsbedürftig
angesehenen Fragen enthält. Denn auch wenn das BSG eine Frage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt
anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch
zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Entgegen diesen Anforderungen fehlen in der Klagebegründung jegliche konkrete Ausführungen zur einschlägigen Rechtsprechung
des BSG. Allein die pauschale Aussage, die richterrechtlich entwickelten Abgrenzungskriterien seien "leider eher willkürlich", vermag
- auch in Verbindung mit der Darstellung der eigenen Rechtsauffassung der Klägerin - die Klärungsbedürftigkeit nicht zu begründen.
Vielmehr hätte die Klägerin in Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von Studierenden, insbesondere zur Frage der Versicherungspflicht während berufspraktischer Ausbildungszeiten
im Rahmen eines Hochschulstudiums (vgl nur BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr 14 mit zahlreichen Nachweisen zur die Feststellung von Versicherungspflicht und das sog Werkstudentenprivileg
betreffenden Rspr des BSG), darlegen müssen, dass trotz dieser Rechtsprechung noch Zweifel an der Anwendbarkeit der zu §
7 Abs
1 SGB IV entwickelten Grundsätze auch auf Erwerbstätigkeiten von Studierenden bestehen können. Desgleichen wäre darzulegen gewesen,
dass sich trotz dieser Rechtsprechung aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits noch grundsätzliche Zweifel an der sozialversicherungsrechtlichen
Einordnung von neben einem Studium ausgeübten Tätigkeiten ergeben. Entsprechende Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung.
Darüber hinaus fehlen in der Beschwerdebegründung der Klägerin - anders als erforderlich - jegliche Ausführungen zur Klärungsfähigkeit
der von ihr formulierten Fragen im angestrebten Revisionsverfahren.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz wird ebenfalls nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG entsprechend dargelegt. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig
ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht
aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte
Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen
kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Die Klägerin zeigt bereits keine einander in diesem Sinne widersprechenden abstrakten Rechtssätze auf. Zwar macht sie eine
Divergenz des angefochtenen LSG-Urteils zum Urteil des BSG vom 1.12.2009 (B 12 R 4/08 R - BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11) geltend, jedoch benennt die Klägerin insbesondere keine Rechtssätze des angefochtenen Urteils, mit
denen das LSG von einem Rechtssatz dieses BSG-Urteils abgewichen sein soll. Vielmehr rügt sie, dass die Tätigkeit der Beigeladenen einer Praxisphase eines sog praxisintegrierten
dualen Studiums vergleichbar sei und zu Unrecht anders behandelt werde. Ferner weiche das LSG von der Rechtsprechung des BSG ab, "weil es die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien anwendet, ohne die vorliegenden Umstände ausreichend
zu berücksichtigen". Dies sucht die Klägerin anschließend in einer ausführlichen Darstellung und Bewertung der ihrer Meinung
nach nicht oder nicht zutreffend berücksichtigten Umstände zu belegen. In diesem Rahmen macht sie zusätzlich eine Abweichung
des LSG-Urteils von den vom BSG "entwickelten Grundsätzen zur Abgrenzung selbständiger von abhängiger Beschäftigung ... so z.B. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - Az. B 12 KR 13/07 R" (Die Beiträge Beilage 2008, 333) geltend, ohne jedoch in diesem Urteil enthaltene Rechtsätze zu benennen. Damit wendet sich
die Klägerin im Kern ihrer Ausführungen allein gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Hierauf kann jedoch
- wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG nicht zulässig gestützt
werden.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe des Auffangstreitwerts festzusetzen.