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BSG, Beschluss vom 26.02.2015 - 12 R 38/14
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen Zweifel an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Auswertung der gesamten Rechtsprechung
1. Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen.
2. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Klärungsbedarf herauszuarbeiten, anstatt lediglich eine fehlende Übertragbarkeit zu behaupten.
Normenkette:
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 01.10.2014 L 5 R 4331/13 , SG Karlsruhe S 8 R 3571/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 54 987,83 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: