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BSG, Beschluss vom 17.03.2017 - 12 R 44/16
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Gesellschafter-Geschäftsführer Grundsatzrüge Aufgabe der sogenannten Kopf-und-Seele-Rechtsprechung
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.
3. Der Senat hat bereits geklärt, dass die sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht (mehr) heranzuziehen ist.
4. Soweit der Senat in der Vergangenheit selbst hierauf zurückgegriffen hat, hat er diese Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.
5. Hierfür hat er sich insbesondere darauf gestützt, dass eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 08.07.2016 L 4 R 2838/15 , SG Stuttgart S 13 R 2983/12
Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: