Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 17.03.2017 - 12 R 45/16
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Statusabgrenzung bei mehreren Einzeltätigkeiten
1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.
2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll
3. Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
4. Der erkennende Senat hat unlängst im Anschluss an ältere Entscheidungen ausführlich herausgearbeitet, wann es bei mehreren - nicht unbedingt lückenlos - aufeinanderfolgenden Tätigkeiten einer Person für einen bestimmten Auftrag- bzw. Arbeitgeber für die Statusabgrenzung auf die Verhältnisse während der jeweiligen Einzeltätigkeit und nicht auf eine übergreifende Betrachtung ankommt.
5. Der Senat hat sich auch unter umfangreichen Nachweisen älterer Rechtsprechung zur Bedeutung des Anreicherns einfacher Tätigkeiten mit verantwortungsvolleren Teilaufgaben und mit größeren Möglichkeiten eigenverantwortlicher Gestaltung bei ihrer Durchführung, zum Unternehmerrisiko bei "vereinbarter" selbstständiger Erwerbstätigkeit von Personen ohne eigene betriebliche Infrastruktur und ohne eigene berufsspezifische Arbeitsmittel sowie zu Inhalt und Gewicht weiterer Kriterien bei Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit geäußert.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 21.04.2016 L 14 R 345/14 , SG München S 30 R 2150/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. April 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5570,70 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: