Die Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2015 werden als
unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat gegen das am 2.5.2015 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.2.2015 mit einem von ihrem Bevollmächtigten
unterzeichneten, am 25.2.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.2.2015 "Beschwerde/Revision" eingelegt.
Da das LSG in seinem Urteil vom 24.2.2015 die Revision nicht zugelassen hat (vgl §
160 Abs
1 SGG), wäre vorliegend gemäß §
160a Abs
1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG (§
160a Abs
4 S 1
SGG) ist das Rechtsmittel der Revision nicht statthaft. Im Übrigen können Privatpersonen Rechtsmittel zum BSG nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Hierzu gehört der Bevollmächtigte der Klägerin nicht. Auch für die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist somit
die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt.
Die Rechtsmittel sind daher nach §
169 S 3
SGG bzw §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.