Gründe:
Mit Urteil vom 25.3.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente verneint. Bei
der Berechnung des Werts seiner Rente seien weder weitere rentenrechtliche Zeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung noch
höhere Entgelte zu berücksichtigen. Auch stehe ihm der geltend gemachte rentenrechtliche Nachteilsausgleich nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz (
BerRehaG) nicht zu. Der Kläger verfüge nicht über die notwendige Bescheinigung, dass er Verfolgter iS des §
1 BerRehaG sei (vgl §
17 Abs
1 BerRehaG). Bemühungen, eine solche Bescheinigung zu erlangen, seien nach Angaben des Klägers erfolglos geblieben. Die in §
22 Abs
3 BerRehaG angeordnete Bindung der Rentenversicherungsträger an die Feststellungen einer solchen Bescheinigung hindere die Beklagte
an der Berücksichtigung abweichender wertbestimmender Elemente im Rahmen der Rentenwertfestsetzung.
Der Kläger hat mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 4.6.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung
des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass einer
Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers Erfolg beschieden sein könnte. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht
in Betracht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG in der Sache richtig oder falsch
ist. Vielmehr ist gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher
Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 4.6.2015 nicht ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung
der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse
der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts
fördern wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58; BSG SozR 1500 § 160a Nr 65 S 87; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57). Rechtsfragen, die in diesem Sinne über den Einzelfall des Klägers hinaus noch grundsätzliche Bedeutung haben
könnten, sind hier nicht ersichtlich. Dass sich der Kläger für sein Begehren nicht auf das
BerRehaG stützen kann, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Denn er verfügt nicht über die nach §
17 Abs
1 BerRehaG notwendige Rehabilitierungsbescheinigung, dass er Verfolgter iS des §
1 BerRehaG ist.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen
tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt
nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 13). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil sich die angefochtene Entscheidung ersichtlich an den gesetzlichen
Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Der Kläger ist vom LSG ordnungsgemäß vom Termin zur mündlichen Verhandlung unterrichtet
worden. Das Berufungsgericht war auch berechtigt, in Abwesenheit des Klägers zu entscheiden (vgl §
126 SGG). Denn zum einen ist er auf diese Möglichkeit in der Terminsmitteilung hingewiesen worden (vgl §
110 Abs
1 S 2
SGG), zum anderen ist sein Terminsaufhebungsantrag vom 23.3.2015 vom LSG mit Beschluss des Vorsitzenden vom 24.3.2015 zu Recht
abgelehnt worden. Aus den dem Verlegungsantrag des Klägers beigefügten medizinischen Unterlagen vom 1.5.2014 (Bericht des
Unfallkrankenhauses B.), vom 2.6.2014 (Bericht der Radiologin Dr. K.) und vom 4.2.2015 (Bericht der Zentralen Notaufnahme
des DRK Klinikums B.) ergeben sich jedenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Teilnahme an der auf
den 25.3.2015 anberaumten mündlichen Verhandlung an diesem Tage aufgrund einer insoweit eingeschränkten Wegefähigkeit unzumutbar
gewesen sein könnte.
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG für in der Sache unzutreffend hält, ist - wie oben bereits erwähnt - für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
unerheblich.