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BSG, Urteil vom 21.03.2018 - 13 R 17/15
Erstattung von Aufwendungen aufgrund von Rentenanwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs Rechtswidrige Einbeziehung eines Verletztenrentenanspruchs in einen Versorgungsausgleich Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Entscheidung für die Sozialgerichtsbarkeit
1. Der Begründung der Rentenanwartschaften steht nicht entgegen, wenn das FamG einen Verletztenrentenanspruch in den Versorgungsausgleich mit einbezieht, obwohl ein solcher Anspruch im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht ausgleichsfähig ist.
2. Die rechtsgestaltende Wirkung einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich bindet die Beteiligten auch bei materieller Rechtswidrigkeit bis zur Aufhebung bzw. Änderung jener Entscheidung.
3. Diese Bindungswirkung ist auch von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beachten.
Normenkette:
SGB VI § 225 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 18.03.2015 L 4 U 71/13 , SG Speyer 09.06.2011 S 8 U 213/09
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. März 2015 und des Sozialgerichts Speyer vom 9. Juni 2011 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 6031,42 Euro zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits aller Rechtszüge.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6031,42 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: