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BSG, Beschluss vom 24.08.2018 - 13 R 174/18
Rente wegen Erwerbsminderung Voraussetzungen einer Gehörsrüge Nichtberücksichtigung von Vortrag
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass das Vorbringen des Beteiligten vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird.
2. Eine Gehörsverletzung ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, z.B. wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist.
3. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten teilen muss.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 15.06.2018 L 4 R 2321/15 , SG Konstanz 05.05.2015 S 8 R 1025/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: