Gründe:
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 13.4.2015 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Freiburg vom 23.5.2014
zurückgewiesen. In dem Verfahren ging es nach den Angaben des Klägers "um die Hinzuverdienstgrenzenermittlung bei einem selbständig
Erwerbstätigen und die damit verbundene zu erreichende Auszahlung von Rentenzahlungen für die Jahre 2006 und 2007".
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss ausschließlich einen Verfahrensmangel
geltend.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers vom 15.7.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und
schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, Kap IX RdNr 202 ff).
Diesen Erfordernissen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) durch das Berufungsgericht, weil dieses "in seiner Entscheidung auf das zitierte Verfahren des vorherigen klägerischen Bevollmächtigten,
B 12 R 14/13 R, welches zum Zeitpunkt der Abfassung des Schriftsatzes vom 05.12.2014 als Revisionsverfahren und nicht NZB-Verfahren beim
Bundessozialgericht anhängig war, mit keinem Wort eingegangen" sei. Außerdem habe sich das LSG nicht damit auseinandergesetzt,
"dass eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung im Rahmen des Art.
3 GG gegenüber den abhängig Beschäftigten" bestehe. Weiterhin seien Unterlagen nicht ausgewertet worden, obwohl sogar die Beklagte
das angeregt habe. Es sei "wieder das Gleiche, dass man den Eindruck hat, man stößt auf grobes kommunikatives Unverständnis
und schreibt gerade gegen die Wand".
Mit diesem Vortrag hat der Kläger zwar benannt, auf welches Vorbringen das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht näher
eingegangen sei. Er zeigt jedoch keine besonderen Umstände auf, aus denen sich ergeben könnte, dass das LSG dieses Vorbringen
weder zur Kenntnis genommen noch in Erwägung gezogen hätte (vgl BVerfG Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 12). Zudem fehlen jegliche Ausführungen, inwiefern die Entscheidung des LSG auf einer unterbliebenen Auseinandersetzung
mit den genannten Fragen beruhen kann. Insbesondere soweit der Kläger rügt, das LSG habe sich mit von ihm vorgelegten Unterlagen
nicht näher befasst, lässt sein Vortrag nicht erkennen, weshalb das LSG auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsansicht
bei Berücksichtigung dieser Unterlagen zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.