Gründe:
Mit Urteil vom 26.3.2015 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
In seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil macht der Kläger ausschließlich Verfahrensmängel
geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 22.6.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG verletzt, indem es die von ihm beantragten und näher bezeichneten Beweiserhebungen nicht durchgeführt habe.
1. Mit seinem weiteren Vortrag in seiner Beschwerdebegründung hat er jedoch einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die
tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass er einen entsprechenden (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe. Ein - wie der Kläger - in der Berufungsinstanz bereits
anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht
den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch
einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts
(§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).
Der Kläger trägt zwar vor, dass er Beweisanträge im Schriftsatz vom 20.3.2015 gestellt habe. Offenbleiben kann, ob er damit
prozessordnungsgemäße Beweisanträge iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG bezeichnet hat (s hierzu W. Fichte, SGb 2000, 653-659). Denn der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung - anders als erforderlich - weder vorgetragen, dass er die Rüge
des Übergehens eines Beweisantrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch Hinweis zu Protokoll ausdrücklich
aufrechterhalten habe, noch dass das Gericht den bzw die Beweisanträge in seinem Urteil wiedergegeben habe.
2. Soweit der Kläger die Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen (§
116 S 2
SGG) rügt, ist auch diese Verfahrensrüge nicht schlüssig bezeichnet. Hierfür muss sich aus der Beschwerdebegründung neben den
erläuterungsbedürftigen Punkten die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Befragung des Sachverständigen gegenüber dem LSG und die
Aufrechterhaltung dieses Antrags bis zum Schluss ergeben (zu den weiteren Voraussetzungen vgl Senatsbeschluss vom 25.4.2013
- B 13 R 29/12 B - Juris RdNr 13).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Hierfür reicht es nicht aus, unter
Hinweis auf den Schriftsatz vom 20.3.2015 lediglich vorzutragen, dass dort "die Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. Dr.
B. sowie des Sachverständigen Dr. O. und des Sachverständigen Dr. R. zur Erläuterung der bereits mit den erstinstanzlichen
Schriftsätzen vom 08.03.2012 und 02.05.2012 dargelegten Ergänzungsfragen beantragt" worden sei. Denn auch hier fehlt es in
der Beschwerdebegründung zum einen an der notwendigen Darlegung, dass der Kläger den Antrag auf Befragung der vorgenannten
Sachverständigen bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 26.3.2015 vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe, und
darüber hinaus zum anderen an der klaren Bezeichnung, zu welchen konkreten, noch erläuterungsbedürftigen Punkten die jeweilige
Befragung der oder des Sachverständigen erfolgen sollte.
3. Soweit der Kläger (auch) eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin sehen sollte, dass das Berufungsgericht seinen
Beweisangeboten nicht nachgekommen sei, liegt hierin keine Gehörs-, sondern eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen
erfüllt die Beschwerdebegründung - wie oben aufgezeigt - nicht. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge
können nicht dadurch umgangen werden, dass der Vorhalt unzureichender Sachaufklärung in der Gestalt einer Gehörsrüge geltend
gemacht wird (Senatsbeschlüsse vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 15 und vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12).
Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten durch das LSG nicht einverstanden
ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn insoweit wendet er sich gegen die Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 S 1
SGG) des Berufungsgerichts. Nach der ausdrücklichen Regelung des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann hierauf eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.