Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch der Klägerin auf Witwenrentenabfindung anlässlich ihrer Wiederheirat verneint
(Urteil vom 12.5.2015). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Sie hält die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die mit der Anrechnungsvorschrift
des § 107 Abs 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch geschaffene Ungleichbehandlung einer Witwe mit eigenem Erwerbseinkommen gegenüber
einer Witwe ohne eigenes Erwerbseinkommen bei der Wiederverheiratung verfassungswidrig, jedenfalls aber verfassungskonform
dahingehend auszulegen ist, dass die Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht bleibt, wenn die Witwe aufgrund der in der
Ehe gelebten Rollenverteilung aufgrund der Kindererziehung während der Ehe keine nennenswerten eigenen Rentenanwartschaften
erwirtschaftet hat.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise dargelegt worden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete
Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl
nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 24.7.2015 nicht.
Zwar wirft die Klägerin eine abstrakt klärungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; sie legt jedoch nicht
dar, dass die Frage auch klärungsbedürftig ist. Hierzu hätte sie aufzeigen müssen, dass sich die Frage aus der Rechtsprechung,
insbesondere aus den vom LSG herangezogenen Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.9.2001 (B 5 RJ 28/00 R = SozR 3-2400 § 18a Nr 7) und vom 21.7.1977 (GS 1/76, GS 2/76 - BSGE 44, 151 = SozR 1500 § 43 Nr 2 und SozR 2200 § 1302 Nr 3) sowie den zahlreich zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
nicht beantworten lässt. Denn als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht
sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder
mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde
als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 8; SozR 3-1500 § 146 Nr 2; Senatsbeschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - Juris und NZS 1997, 495; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Auflage 2010, RdNr 314). Entsprechendes darzulegen versäumt die Klägerin.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.