Gründe:
Mit Urteil vom 22.5.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller
Erwerbsminderung im Zeitraum vom 1.10.2004 bis 30.9.2010 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 5.9.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen
nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§
160 Abs
2 Nr
1 und Nr
3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne
weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe
des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des
LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Ein rechtskundig vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn
er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das
Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch
einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts
(§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).
Nach diesen Maßstäben reicht es nicht aus, in der Beschwerdebegründung vorzutragen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers
im Schriftsatz vom 18.3.2014 die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt habe, ohne dass eine entsprechende
Beauftragung erfolgt sei. Der Kläger hat nicht behauptet, diesen Beweisantrag bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten zu
haben oder dass das LSG den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergegeben habe. Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht
ist daher nicht hinreichend dargelegt.
Der Kläger hat auch die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) nicht hinreichend aufgezeigt. Diese Rüge stützt er ebenfalls darauf, dass das LSG dem im og Schriftsatz angekündigten Antrag
nicht gefolgt sei. Damit macht der Kläger aber nichts anderes als eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht geltend, die
er in das Gewand der Gehörsrüge gekleidet hat.
Soweit der Kläger meint, dass in seinem Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sei, bleibt unklar,
welche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) er zur Überprüfung in einem Revisionsverfahren stellen will. Eine solche Frage lässt sich der Beschwerdebegründung nicht
entnehmen. Die dort genannte Frage, "inwieweit aufgrund psychischer Beeinträchtigungen körperliche Defizite zu einer Erwerbsunfähigkeit
vorliegend sind", ist schon aus sich heraus nicht verständlich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.