Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - 13 R 254/15
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtberücksichtigung des Vortrags einer Partei zum Facharbeiterstatus für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn das Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich berührt wird, weil das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Art. 103 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen. Art. 103 Abs. 1 GG bietet zwar keinen Schutz dagegen, dass der Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, schließt es jedoch aus, diese aus Gründen, die - anders als beispielsweise die Beschränkung der Nachprüfung auf Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren - außerhalb des Prozessrechts liegen, unberücksichtigt zu lassen (hier: Vorbringen zur Feststellung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung als Diätköchin mit der bundesdeutschen Abschlussprüfung als Köchin).
Normenkette:
Einigungsvertrag Art. 37 Abs. 1 S. 2
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGB VI § 240 Abs. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 160a Abs. 5
,
SGG § 62
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 28.05.2015 L 4 R 1219/11 , SG Berlin 01.09.2011 S 27 R 1901/09
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: