Gründe:
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Urteil vom 1.7.2014 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil Verfahrensmängel geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 17.10.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
3 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Hierfür müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert
und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl
2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG gestützt werden kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach §
103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist
(§
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG).
Der Vortrag des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
(1) Soweit er rügt, das LSG habe es unter Verstoß gegen §
103 SGG unterlassen, seinen Sohn als Zeugen dazu zu hören, dass die Untersuchungen durch die nervenärztliche Sachverständige Dr.
B. "nicht regelrecht und nur oberflächlich" durchgeführt worden seien, kann hier dahinstehen, ob es sich um einen prozessordnungsgemäßen
Beweisantrag auf Zeugenvernehmung zu bestimmten Tatsachen gehandelt hat. Seine Ausführungen entsprechen bereits aus einem
anderen Grund nicht den besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 3
SGG soll sie die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag
ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (Warnfunktion des aufrechterhaltenen Beweisantrags - vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; BSG Beschluss vom 30.4.2014 - B 5 R 8/14 B - BeckRS 2014, 69445 RdNr 8 mwN). Ein vor dem LSG anwaltlich vertretener Beteiligter kann deshalb nur dann mit der Rüge
des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch einen entsprechenden
Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr - vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Eine formgerechte Sachaufklärungsrüge muss mithin auch darlegen, dass dies erfolgt ist. Die Beschwerdebegründung
des bereits im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers enthält hierzu jedoch keine Angaben.
(2) Der Vorhalt, das LSG habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein nervenärztliches Gutachten nach §
109 SGG einzuholen, ist zur Darlegung eines Verfahrensmangels im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein ungeeignet.
Denn nach der ausdrücklichen Anordnung in §
160 Abs
2 Nr
3 Teils 2
SGG kann eine Verletzung des §
109 SGG nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden.
(3) Wenn der Kläger darüber hinaus beanstandet, das LSG habe es versäumt, seiner Anregung im Schriftsatz vom 6.5.2014 zu folgen
und die Sachverständige Dr. B. zur Durchführung ergänzender Untersuchungen zu veranlassen oder aber um eine ergänzende Stellungnahme
zu bitten, weshalb sie diese nicht vorgenommen habe, gilt das oben zu (1) Ausgeführte entsprechend. Der anwaltlich vertretene
Kläger hat nicht geltend gemacht, dass er darauf zielende Anträge auch noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten
habe. Im Übrigen ergibt sich aus seinem Vortrag auch nicht, inwiefern die Entscheidung des LSG auf den genannten Unterlassungen
beruhen kann.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.