Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines selbst genutzten Hausgrundstücks als Vermögen
Gründe:
I
Umstritten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen.
Der 1964 geborene Kläger ist Eigentümer eines im Jahre 1963 mit einem 174 qm großen Einfamilienhaus bebauten 800 qm großen
Grundstücks in S . Mit notariellem Vertrag vom 20.7.1987 hatte der im Jahr 1920 geborene Vater des Klägers das Grundstück
auf diesen übertragen und sich sowie der im Jahr 1925 geborenen Mutter des Klägers ein lebenslanges Wohnrecht in der unteren
Etage des Hauses einräumen lassen. Das Grundstück ist im Zusammenhang mit Darlehen mit einer Grundschuld von 48 600 Euro belastet.
Der Kläger bewohnt eine 69,3 qm große Wohnung im Obergeschoss des Hauses, seine schwerbehinderten Eltern leben im Erdgeschoss.
Der Kläger bezog bis zum 31.7.2004 Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Aufgrund eines
Antrags des Klägers, in dem er den Verkehrswert des Hausgrundstücks mit 150 000 Euro angab, bewilligte der Rechtsvorgänger
des beklagten Jobcenters ihm als Darlehen laufende monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von Januar bis März 2005. Aufgrund von Fortzahlungsanträgen des Klägers bewilligte der Beklagte als Darlehen laufende monatliche
Leistungen für April bis Juni 2005 in Höhe von 724 Euro (Bescheid vom 26.4.2005) sowie für Juli bis November 2005 von 655
Euro (Bescheid vom 21.6.2005), erhöht ab August auf 874 Euro (Änderungsbescheid vom 27.9.2005). Nachdem der Kläger die ihm
vom Beklagten mit "Änderungsbescheid" vom 26.7.2005 übersandten Darlehensverträge nicht unterschrieben zurückgesandt hatte,
hob der Beklagte die Leistungsbewilligung ab 1.10.2005 auf. Der seit dem 6.10.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis stehende
Kläger macht insoweit keine Ansprüche mehr geltend. Die eingelegten Widersprüche des Klägers, mit denen er sich insbesondere
gegen die darlehensweise Leistungsbewilligung wandte, weil das Hausgrundstück geschütztes Vermögen sei, wurden zurückgewiesen
(Widerspruchsbescheid vom 11.7.2006).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.2.2010). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom
15.7.2011) und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des SG im Wesentlichen ausgeführt: Nach dem Vortrag der Beteiligten sei nicht die Höhe der Leistung umstritten, sondern nur die
darlehensweise Gewährung. Der Kläger sei grundsätzlich leistungsberechtigt gewesen, jedoch sei das Hausgrundstück nach §§
9, 12 SGB II verwertbares und nicht geschütztes Vermögen gewesen, weil es die angemessene Wohnfläche für drei Personen von 110 qm deutlich
überschreite. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Hinblick auf das Wohnrecht der Eltern und den Schnitt des
Hauses davon ausgegangen sei, dass das Haus nicht umgehend habe verkauft werden können und daher die Leistung als Darlehen
gewährt habe. Dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6.12.2007 (B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6) könne insoweit nicht gefolgt werden, als ein mit einem lebenslangen Nießbrauch der Eltern belastetes
Grundstück als nicht verwertbar angesehen worden sei, denn es könne beliehen werden. Angesichts der vom Kläger insgesamt erhaltenen
Leistung von weniger als 5000 Euro sei bezogen auf den Verkehrswert des Hauses die Beleihungssumme relativ gering. Ausgehend
von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des Hauses von 91 326 Euro abzüglich der Grundschuld
in Höhe von 48 600 Euro, dem mit 16 700 Euro zu bewertenden Wohnrecht der Eltern und dem Vermögensfreibetrag des Klägers in
Höhe von 8950 Euro verbleibe ein Betrag von 17 076 Euro.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Abweichung des LSG von der zitierten Entscheidung des BSG.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. Juli 2011 und des Sozialgerichts Schleswig vom 5. Februar
2010 sowie die Bescheide des Beklagten vom 26. April 2005 und 21. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.
Juli 2006 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, das ihm - dem Kläger - vom 1. April bis zum 31. Juli 2005 gezahlte
Arbeitslosengeld II als Zuschuss statt als Darlehen zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Durch einen Teilvergleich im Laufe des Revisionsverfahrens haben die Beteiligten sich für die Monate August und September
2005 dem Ausgang des Verfahrens im Übrigen unterworfen.
II
Die Revision ist noch zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung des
ihm bewilligten Arbeitslosengeld II (Alg II) als Zuschuss statt als Darlehen für die allein noch umstrittene Zeit vom 1.4.
bis zum 31.7.2005. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, soweit dieser das ihm in dieser Zeit bewilligte Alg II als Zuschuss statt als Darlehen begehrt.
Das in seinem Eigentum stehende Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen, das seiner Hilfebedürftigkeit entgegensteht.
Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (hier idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) Personen, die 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind,
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, soweit kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Nach dem Gesamtzusammenhang
der Feststellungen des LSG, einschließlich deren des SG, auf die das LSG nach §
153 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Bezug genommen hat, erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen mit Ausnahme der Hilfebedürftigkeit nach Nr 3.
Hilfebedürftig ist, wer ua seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem
nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 3) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II). Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind ua ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere
Härte bedeuten würde (§ 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
maßgebend (§ 12 Abs 3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs 4 Satz 1, 2 SGB II).
1. Das im Eigentum des Klägers stehende Hausgrundstück ist nicht von angemessener Größe iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist von der Gesamtwohnfläche des Hauses von 174 qm auszugehen und nicht nur von den
vom Kläger bewohnten 69,3 qm. Dies folgt aus der Stellung des Klägers als Eigentümer des gesamten Hausgrundstücks, die durch
das Wohnrecht zugunsten seiner Eltern zwar hinsichtlich der Nutzung, nicht aber der Verwertung des Grundstücks eingeschränkt
ist (vgl §
903 sowie §§
1030 ff
Bürgerliches Gesetzbuch zu einem als Nießbrauch ausgestalteten Wohnrecht). Nur wenn das Eigentum des Klägers auf den von ihm benutzten Teil des Hauses
beschränkt wäre, was aber vorliegend nicht der Fall ist, käme eine andere Prüfung in Betracht. Ob nur auf den Kläger abgestellt
wird oder seine Eltern in die Betrachtung miteinbezogen werden, bedarf keiner weiteren Erörterung. Eine Wohnfläche von 174
qm ist in jedem Fall nicht angemessen (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3 RdNr 21 f: zur angemessenen Größe einer Eigentumswohnung bei einem Alleinstehenden; BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 22: 130 qm Haus für vierköpfige Familie; BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10: geringfügig mehr als 90 qm für 2 Personen).
2. Das Hausgrundstück ist verwertbares Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II.
Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann. Der Begriff der Verwertbarkeit ist ein
rein wirtschaftlicher und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen (stRspr:
BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 26 bis 28; BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 20: "Versilbern"; BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 21). Durch Verkauf zB tatsächlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den in
absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind (BSG vom 22.3.2012, aaO). Dies ist auch die Aussage in der vom LSG angeführten Entscheidung des Senats vom 6.12.2007 (B 14/7b
AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6). In jener war nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die das BSG gebunden war (§
163 SGG), das Erbbaurecht des dortigen Klägers wegen des auf dem Erbbaurecht lastenden Nießbrauchs der Mutter des Klägers gegenwärtig
tatsächlich nicht verwertbar (BSG, aaO, RdNr 12). Ausgehend von dieser tatsächlichen Feststellung hat der Senat sich nur noch zur zeitlichen Komponente dieser
Nichtverwertbarkeit geäußert und die Absehbarkeit einer Vermögensverwertung verneint, wenn diese vom Eintritt eines ungewissen
Ereignisses wie dem Tod einer Person abhängt (BSG, aaO, RdNr 15).
Abgesehen von den grundsätzlichen Unterschieden zwischen einem Erbbaurecht, wie in jenem Verfahren, und Eigentum, wie im vorliegenden,
kann aus jener Entscheidung nicht abgeleitet werden, dass jedes (Haus-)Grundstück, das mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht
belastet ist, nicht nach § 12 Abs 1 SGB II verwertbar sei. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gibt (vgl zu einer Beleihung
als Verwertungsmöglichkeit bei einem Hausgrundstück schon: BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4 RdNr 28).
Soweit das LSG vorliegend eine solche Verwertungsmöglichkeit des Hausgrundstücks durch Beleihung bejaht hat, ist dies rechtlich
nicht zu beanstanden. Denn das LSG hat ausgehend von der vom Kläger eingereichten Wertschätzung mit einem Verkehrswert des
Hausgrundstücks von 91 326 Euro und unter Berücksichtigung der auf ihm lastenden Grundschuld in Höhe von 48 600 Euro auch
das Wohnrecht der Eltern mit 16 700 Euro und den Vermögensfreibetrag des Klägers in Höhe von 8950 Euro abgezogen, sodass ein
Betrag von rund 17 000 Euro verblieb. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des LSG sind von Seiten der Beteiligten
keine Rügen erhoben worden. Der Kläger hat nur eine unbeachtliche, weil von den Feststellungen des LSG abweichende, Aussage
zur Sachlage aus seiner Sicht gemacht, indem er ausgeführt hat, auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Basel I-Regeln
hätte er keinen Kredit erhalten. Ebenso wenig kann aus der allgemeinen Aussage des Klägers hergeleitet werden, aufgrund seiner
Erkrankung und der bisherigen Arbeitslosigkeit sei in keiner Weise vorhersehbar gewesen, wie lange er noch auf die Leistungen
nach dem SGB II angewiesen sein würde, und er sei nicht in der Lage gewesen, ein entsprechendes Darlehensvolumen abzuschätzen und diesbezüglich
bei seiner Bank vorstellig zu werden. Es ist unklar, auf welchen tatsächlichen Feststellungen des LSG diese Aussagen beruhen
oder auf welche Tatbestandsmerkmale sie sich beziehen. Eine Rüge iS des §
164 Abs
2 Satz 3
SGG ist ihnen nicht zu entnehmen.
3. Die Verwertung des Hausgrundstücks durch eine - weitere - Beleihung in Höhe von zB 10 000 Euro ist weder offensichtlich
unwirtschaftlich noch stellt sie eine besondere Härte iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II dar.
Aus den vom LSG festgestellten Tatsachen folgt keiner dieser beiden, einer Berücksichtigung des Hausgrundstücks als Vermögen
entgegenstehenden Gründe, weil als Verwertungsmöglichkeit auf eine Beleihung des Hausgrundstücks verwiesen wird (vgl zur offensichtlichen
Unwirtschaftlichkeit und der besonderen Härte zusammenfassend zuletzt: BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 22 ff) und damit in die Substanz des Hauses und seiner Wohnmöglichkeiten nicht eingegriffen
wird. Seitens der Beteiligten sind auch insofern keine Rügen erhoben worden.
4. Hinsichtlich der Höhe der dem Kläger bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 20 ff SGB II) - monatlich von April bis Juni 724 Euro und für Juli 655 Euro, insgesamt 2827 Euro - sind seitens des Senats im Hinblick
auf den Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG, einschließlich der des SG, auf die das LSG Bezug genommen hat, keine Rechtsfehler zu erkennen und von Seiten der Beteiligten keine Rügen erhoben worden.
Diesen Leistungen stand zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung ausreichendes zu berücksichtigendes und verwertbares Vermögen des
Klägers gegenüber (vgl zu der regelmäßig anzustellenden Prognose für einen Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten: BSG vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23), auch wenn hinsichtlich des Juli 2005 auf den im Bescheid vom 21.6.2005 umfassten Bewilligungsabschnitt
bis einschließlich November 2005 abgestellt wird (weitere 4 Monate mit je 655 Euro = 2620 Euro).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.