Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Höhe des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung
Die Verfahren B 14 AS 21/18 BH und B 14 AS 28/18 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 21/18 BH.
Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen
des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2018 - L 15 AS 27/17 und L 6 AS 25/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M W, W beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe:
Den Anträgen auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen
erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakten
nicht ersichtlich.
Insbesondere kommt den Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der
Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass der Streit
in den Ausgangsverfahren um die Höhe des Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs 5 SGB II über die vom Senat bereits aufgestellten Maßstäbe hinaus (vgl zuletzt nur BSG vom 20.1.2016 - B 14 AS 8/15 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 25 RdNr 15 mwN) dazu weiteren Anlass geben würde, ist nicht erkennbar.
Kein Anhalt besteht weiter dafür, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Nach Durchsicht der Verfahrensakten ist schließlich nicht ersichtlich, dass Verfahrensmängel geltend gemacht werden könnten,
auf denen die angefochtenen Entscheidungen des LSG beruhen können (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Mangels konkreter Angaben des Klägers zu weiteren, nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen als Ursache eines noch höheren Ernährungsmehrbedarfs als für den streitbefangenen Zeitraum vom Beklagten
bereits anerkannt (10 % des Regelbedarfs) bzw vom SG zusätzlich zuerkannt (18,81 Euro für die Zeit von Januar 2012 bis Juni 2013 sowie 12,44 Euro für die Zeit von Juli 2013 bis
Februar 2015) musste sich das LSG insbesondere nicht zu weite- ren Ermittlungen von Amts wegen über die Erhebungen des SG hinaus gedrängt fühlen (§
103 Satz 1 Halbsatz 2
SGG; vgl dazu nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
103 RdNr 20 mwN); auf die vom Kläger beanstandeten Ausführungen des LSG zu §
106a SGG kommt es deshalb nicht tragend an. Ebenfalls ist zuletzt nicht zu erkennen, dass erfolgreich die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (§
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG) gerügt werden könnte, weil Vortrag des Klägers rechtserheblich übersehen worden wäre (vgl dazu nur BSG vom 29.6.2015 - B 14 AS 33/15 B - RdNr 3 mwN) oder weil bei einer früheren Entscheidung über die Anträge auf Bewilligung von PKH von hinreichender Erfolgsaussicht
auszugehen gewesen wäre (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
62 RdNr 10a mwN).