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BSG, Beschluss vom 29.08.2019 - 14 AS 219/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters Nachweis des Zugangs einer Anhörungsmitteilung Unklare Aktenlage
1. Eine Anhörungsmitteilung muss den Beteiligten nachweisbar zugegangen sein, weil sonst ein Verfahrensfehler gegeben ist, wenn ein Beteiligter behauptet, er habe die Mitteilung nicht erhalten.
2. Bei unklarer Aktenlage muss sich das LSG vor Erlass der ohne mündliche Verhandlung ergehenden Entscheidung Gewissheit darüber verschaffen, dass das Anhörungsschreiben allen Beteiligten zugegangen ist und der Nachweis, dass rechtliches Gehör gewährt wurde, obliegt allein dem Gericht.
3. Unterbleibt dieser. Nachweis liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 153 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 20.11.2017 L 8 AS 132/17 , SG Schwerin 22.02.2017 S 11 AS 151/15
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. November 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: