Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende bei einer Ausbildung im Beamtenverhältnis
auf Widerruf
Gründe:
I
Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Zeiten,
in denen sie während einer Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamtin auf Widerruf stand.
Die 1982 geborene, alleinstehende Klägerin brach ein Studium an der Fachhochschule K zum 31.8.2005 ab. Im Anschluss bezog
sie vom 1.9.2005 bis zum 30.6.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei der Beklagten. Ab dem 1.7.2006 war sie
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Regierungsinspektoranwärterin (im gehobenen nichttechnischen Dienst)
bei der ...-Universität Ma beschäftigt und absolvierte einen insgesamt dreijährigen Vorbereitungsdienst. Dieser umfasste Fachstudien
an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (FHöV) des Landes Rheinland-Pfalz in M für die Dauer von 21 Monaten sowie
berufspraktische Studien mit Schwerpunkt an der Universität Ma für die Dauer von 15 Monaten.
Die Klägerin erhielt vom 1.7.2006 bis zum 30.6.2008 Anwärterbezüge in Höhe von brutto 902,36 Euro (netto 887,75 Euro) monatlich;
seit 1.7.2008 bis zum Ende des vorliegend streitigen Zeitraums in Höhe von 895,33 Euro netto monatlich. Für die Dauer des
Grundstudiums an der FHöV von August 2006 bis Februar 2007 sowie des Hauptstudiums an der FHöV von September 2007 bis April
2008 gewährte ihr der Dienstherr Trennungsgeld. Daneben bezog sie vom 1.3.2007 bis zum 31.12.2007 Wohngeld in Höhe von monatlich
22 Euro. Der von ihr zu zahlende Beitrag zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung betrug monatlich
133,50 Euro.
Die Klägerin lebte im streitigen Zeitraum in einer 40 qm großen Wohnung in K (Gesamtmiete in Höhe von 320 Euro). Im Juli 2006
(Praxiseinführung) und in der Zeit vom 1.3.2007 bis 31.8.2007 (Einführungspraktikum) war sie in ihrer Dienststelle in Ma tätig.
Von Mai 2008 bis Juli 2008 absolvierte sie eine Gastausbildung beim K er Entsorgungsbetrieb, von August bis Oktober 2008 war
sie wieder an der Universität Ma tätig (Hauptpraktikum). Für die Fahrten von K nach Ma wandte sie im Juli 2006 ca 240 Euro,
von März bis August 2007 ca 250 Euro monatlich und von August bis Oktober 2008 ca 255 Euro monatlich auf.
Den Antrag der Klägerin vom 20.7.2006 auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lehnte
die Beklagte ab (Bescheid vom 26.7.2006; Widerspruchsbescheid vom 22.8.2006). Die Ausbildung der Klägerin sei dem Grunde nach
förderungsfähig nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (
BAföG), sodass die Klägerin vom Leistungsausschluss nach §
7 Abs
5 Satz 1 SGB II erfasst werde.
Die Klage hiergegen blieb ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts [SG] Koblenz vom 16.11.2007). Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dem geltend gemachten Anspruch stehe zwar die Regelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nicht entgegen. Die Klägerin könne gemäß §
2 Abs
6 Nr
3 BAföG und §
60 Abs
1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) iVm § 2 Abs 2 Nr 1 Berufsbildungsgesetz wegen des Bezuges von Anwärterbezügen und weil die Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit
dem ausschließlichen Ziel der späteren Verwendung als Beamtin erfolge, weder
BAföG noch Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Sie sei aber nach ihren Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig nach §
7 Abs 1 Satz 1 SGB II, § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II, was das SG im Einzelnen ausgeführt hat. Insbesondere seien die Fahrkosten nicht vom Einkommen abzusetzen, weil sie nicht notwendig gewesen
seien. Die Klägerin habe auch nach Ma umziehen und so die Fahrkosten vermeiden können.
Die hiergegen gerichtete Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ist ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung
seines Urteils vom 2.10.2008 hat das LSG ausgeführt: Selbst wenn die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit gegeben gewesen
sei, sei die Klägerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen gewesen.
Die von der Klägerin an der FHöV in M durchlaufene Ausbildung sei dem Grunde nach förderungsfähig iS des §
2 Abs
1 Nr
6 BAföG. Die eigentliche Studienzeit überwiege gegenüber der praktischen Ausbildung und präge daher die Ausbildung als Ausbildung
an einer Fachhochschule. Der Ausschluss von der Ausbildungsförderung nach §
2 Abs
6 Nr
3 BAföG führe nicht dazu, dass die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach entfalle. Es gehe bei §
2 Abs
6 Nr
3 BAföG lediglich um eine Bestimmung der Rangfolge bei mehreren in Betracht zu ziehenden Einkommensquellen. Versagt werde die Ausbildungsförderung
nur deshalb, weil für die betreffende Ausbildung schon andere finanzielle Mittel, nämlich das Einkommen des Auszubildenden
als Beamtenanwärter, zur Verfügung stünden (Hinweis auf OVG Niedersachsen Urteil vom 18.10.1990 - 14 L 349/89). Ein Umstand, der eine besondere Härte iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II begründen könne, liege nicht vor. Die Klägerin verfüge
mit Nettobezügen in Höhe von 887,75 Euro über eine im Vergleich zu anderen Ausbildungsberufen hohe Ausbildungsvergütung, zu
der noch weitere Ansprüche auf Trennungsgeld und Wohngeld hinzukämen. Eine unzumutbare Belastung durch den Leistungsausschluss
im Sinne eines Härtefalls nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sei deshalb nicht ersichtlich. Die Klägerin könne auch keinen Zuschuss
zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II beanspruchen, weil sie keiner der hier genannten
Fallgruppen zuzuordnen sei.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB
II und des §
2 Abs
1 Nr
6 iVm Abs
6 Nr
3 BAföG. Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II bestehe für die Zeiträume, in denen sie wegen der Höhe der Fahrkosten ihren Lebensunterhalt
nicht vollständig aus den Anwärterbezügen habe decken können. Das LSG habe die Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB
II fehlerhaft angewandt. Scheitere die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung an einem Merkmal, das sich auf den Ausbildungsgang
selbst beziehe, sei die Ausbildung dem Grunde nach nicht förderungsfähig. Die vom LSG vertretene Auffassung, die Förderungsfähigkeit
einer Ausbildung dem Grunde nach beantworte sich allein aus §
2 Abs
1 BAföG, sei aus systematischen Gründen unzutreffend. Sämtliche Absätze des §
2 BAföG bezögen sich auf die "Förderungsfähige Ausbildung", wie sich schon aus der Überschrift des Abschnitts I des
BAföG ergebe. Ausschließlich der Abschnitt II (§§
8 ff
BAföG) widme sich den persönlichen Voraussetzungen. Vorliegend sei die Verknüpfung zwischen der Ausbildung und der Begründung des
Beamtenverhältnisses zwingend und jeder Einflussnahme durch den Auszubildenden entzogen, weshalb die Förderungsfähigkeit der
Ausbildung nicht von einem personenbezogenen Merkmal abhänge. Zutreffend sei zwar, dass das von §
2 BAföG einerseits und §
7 Abs
5 SGB II andererseits geschaffene System vermeiden solle, Ausbildungsförderung aus verschiedenen Finanztöpfen zu leisten. Eine
solche "Quersubventionierung" stehe hier aber auch nicht in Rede, denn das LSG übersehe, dass die Anwärterbezüge keine Form
der Ausbildungsförderung seien. Ihre Zahlung beruhe allein auf dem Alimentationsprinzip. Wegen der Natur der Ausbildung in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sei ein Ausschlussgrund von Gesetzes wegen bezogen auf die Ausbildung selbst
gegeben. Es handele sich gerade nicht um einen individuellen, personenbezogenen Versagungsgrund. Eine Korrektur gegen den
eindeutigen Wortlaut der Vorschrift dürfe nicht erfolgen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Oktober 2008 und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16.
November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August
2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. März 2007 bis zum 31. August 2007 und vom 1. August 2008 bis zum
31. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Zutreffend hat das LSG hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitigen Zeiträume vom 1.3.2007 bis zum 31.8.2008 entschieden,
dass die Klägerin - ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 SGB II war
- keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff SGB II hat. Die Klägerin war gemäß § 7 Abs
5 Satz 1 SGB II vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil das von ihr betriebene Studium an der FHöV M
im Rahmen des
BAföG dem Grunde nach bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise förderungsfähig ist.
1. Nach §
7 Abs
5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des
BAföG oder der §§
60,
62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Ausschlussregelung des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II liegt die Erwägung zu Grunde, dass bereits die Ausbildungsförderung nach
dem
BAföG oder eine Förderung gemäß §§
60 bis
62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und die Grundsicherung nach dem SGB II nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung
des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach anderweitig förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen.
Die Ausschlussregelung im SGB II soll die nachrangige Grundsicherung (vgl § 3 Abs 3 SGB II) mithin davon befreien, eine -
versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Wie der Senat bereits entschieden hat und wovon auch die
Vorinstanzen und die Beteiligten ausgehen, zieht allein die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach die Rechtsfolge
des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II nach sich. Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung eingetreten
sind, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, jeweils RdNr 16 mwN).
2. Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem
BAföG ist, richtet sich nach §
2 BAföG. §
2 BAföG regelt - von den Besonderheiten des Fernunterrichts (vgl §
3 BAföG) und der Ausbildungen im Ausland (§§
5,
6 BAföG) abgesehen - den Bereich der (abstrakt) förderungsfähigen Ausbildungen abschließend (vgl Ramsauer/Stallbaum/Sternal,
BAföG, 4. Aufl 2005, §
2 RdNr
1). Demgegenüber umschreibt §
7 Abs
1 Satz 1
BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung
auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendete - Ausbildung) in dem durch §
2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung.
a) Voraussetzung für die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach ist zunächst der "Besuch" einer Ausbildungsstätte
(im Sinne der organisatorischen Zugehörigkeit zu dieser Ausbildungsstätte, vgl dazu im Einzelnen Ramsauer/Stallbaum/Sternal,
aaO, §
2 RdNr
98 f), die sich den in §
2 Abs
1 BAföG genannten Schulgattungen zuordnen lässt. Bei der FHöV M, die die Klägerin im Rahmen der Ausbildung des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes besucht hat, handelt es sich nach den Feststellungen des LSG um eine solche Ausbildungsstätte iS des §
2 Abs
1 Nr
6 BAföG. Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mehrfach entschieden hat, ist auch die Ausbildung des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes im Sinne des
BAföG grundsätzlich dann förderungsfähig, wenn sie durch den Besuch einer in §
2 Abs
1 Nr
6 BAföG (in der Neufassung vom 23.12.2003, mit Wirkung vom 1.1.2005, BGBl I 2848) genannten Ausbildungsstätte geprägt ist (BVerwGE
60, 231 = Buchholz 436.36 § 25a
BAföG Nr 1 = juris RdNr 25; BVerwG 1.12.1981 - 5 C 1/80, FamRZ 1982, 537 = juris RdNr 4 und BVerwG Urteil vom 22.1.1987 - 5 C 19/84, Buchholz 436.36 §
2 BAföG Nr 11). Zutreffend hat das LSG insoweit ausschließlich darauf abgestellt, dass der Besuch der Fachhochschule im Vordergrund
der Ausbildung stand und ihr das prägende Schwergewicht gab, wogegen die praktische Ausbildung nur von untergeordneter Bedeutung
war. Zudem handelt es sich bei der FHöV M um eine öffentliche Einrichtung iS des §
2 Abs
1 Satz 3
BAföG, auch wenn sich den allgemein zugänglichen Quellen über die konkrete Einrichtung entnehmen lässt, dass sie ausschließlich
Beamtenanwärtern zugänglich ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG ist dem (insoweit unverändert gebliebenen) Wortlaut
und dem Regelungszusammenhang des §
2 BAföG zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber unter einer öffentlichen Einrichtung eine nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen
organisierte Ausbildungsstätte versteht und mit diesem Begriff lediglich eine Abgrenzung zur privaten Ausbildungsstätte vornehmen
will, bei der einschränkende Regelungen für eine Ausbildungsförderung gelten. Der von der Klägerin eingewandte Umstand, dass
an der FHöV M lediglich Beamtenanwärter studieren können, ist damit für die Förderungsfähigkeit der an dieser Ausbildungsstätte
angebotenen Studiengänge unerheblich.
b) An der Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ändert die Ausschlussregelung des §
2 Abs
6 Nr
3 BAföG (angefügt mit dem 11. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 21.6.1988 mit Wirkung vom 1.7.1988
[BGBl I 829]) nichts, die auf die Klägerin Anwendung findet. Nach §
2 Abs
6 Nr
3 BAföG wird ua dann keine Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge
oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält. Die Ausschlussregelungen des § 2 Abs 6 berühren aber die Förderungsfähigkeit
einer Ausbildung dem Grunde nach nicht. Auch wenn diese Ausschlussregelungen des §
2 Abs
6 BAföG im Abschnitt I des Gesetzes mit der Überschrift "Förderungsfähige Ausbildung" stehen, haben sie nicht den Zweck, den Begriff
der förderungsfähigen Ausbildung näher zu umschreiben. Ihr Sinn liegt allein darin, das Konkurrenzverhältnis zwischen Förderungsansprüchen
zu lösen, das dann entsteht, wenn für ein- und dieselbe Ausbildung neben den in §
2 Abs
6 Nr
1 bis 4
BAföG aufgeführten Leistungen (ua Leistungen der Begabtenförderung nach §
2 Abs
6 Nr
2 BAföG) auch eine Förderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz möglich ist. In derartigen Fällen sollen die in §
2 Abs
6 BAföG aufgezählten Leistungen nach der Rechtsprechung des BVerwG in der Weise Vorrang haben, dass Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht (auch nicht aufstockend) erbracht werden (vgl zu §
2 Abs
6 Nr
1 BAföG [Leistungen der Weiterbildung] BVerwG Urteil vom 4.6.1981 Buchholz 436.36 §
7 BAföG Nr 23 = juris RdNr
14 ff und BT-Drucks 11/1315 S 10 zu §
2 Abs
6 Nr
3 BAföG). An dieser Rechtsprechung hat das BVerwG auch bei der Abgrenzung zu den Ausbildungsgängen in Teilzeitform, die es wegen
der Voraussetzung des §
2 Abs
5 BAföG als nicht förderungsfähig dem Grunde nach ansieht, ausdrücklich auch nach Inkrafttreten des §
2 Abs
6 Nr
3 BAföG festgehalten (BVerwG Urteil vom 14.12.1994 Buchholz 436.36 §
7 BAföG Nr 112 = juris RdNr 10). Unerheblich ist schließlich, dass diese Rechtsprechung zur Frage der Zweitausbildung iS des §
7 Abs
3 BAföG ergangen ist, denn der Begriff der "Förderungsfähigen Ausbildung" dem Grunde nach ist für den gesamten Bereich des
BAföG einheitlich auszulegen. Dieses Ergebnis wird unterstrichen durch die Entscheidung des BVerwG vom 19.2.2004 (BVerwGE 120,
149), die die Frage des Fachrichtungswechsels nach einer ersten, abgebrochenen Ausbildung im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
betraf. Dort wird noch nicht einmal problematisiert, ob die erste Ausbildung eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung
iS des §
7 Abs
3 Satz 2 iVm §
2 Abs
1 Nr
6 BAföG ist.
3. Es sind keine Gesichtspunkte - etwa aus dem Sinn und Zweck der Norm - erkennbar, die für die Auslegung gerade des §
7 Abs
5 Satz 1 SGB II von den vom BVerwG für das
BAföG aufgestellten Grundsätzen abweichende Kriterien erforderlich machten. Insbesondere ist auch für den Anwendungsbereich des
§ 7 Abs 5 Satz 1 SGB II ohne Bedeutung, ob der in Ausbildung befindliche Hilfebedürftige tatsächlich anderweitig Ausbildungsförderung
erhält und die Ausbildung durch Leistungen der Ausbildungsförderung oder anderweitig (etwa durch Mittel der Graduiertenförderung
oder - wie hier - durch Anwärterbezüge) gesichert ist (vgl bereits BSGE 99, 67 = SozR, aaO). Von den Fällen des § 7 Abs 6 SGB II abgesehen, die vorliegend nicht einschlägig sind, kommt bei Hilfebedürftigkeit
lediglich bei Vorliegen einer besonderen Härte die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Würdigung des LSG, ein solcher Fall der besonderen Härte liege angesichts der
Einkommensverhältnisse der Klägerin, die mögliche
BAföG-Ansprüche der Höhe nach überstiegen, nicht vor, ist nicht zu beanstanden und von der Klägerin mit der Revision auch nicht
angegriffen worden.
4. Ein Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II (eingeführt mit Wirkung vom 1.1.2007) kommt nach dem Wortlaut der Norm schon deshalb
nicht in Betracht, weil die Klägerin kein
BAföG bezieht. Da sich der Bedarf der Klägerin - den Bezug von
BAföG hinzugedacht - nach §
13 Abs
1 iVm Abs
2 Nr
2 BAföG richten würde und sie mithin auch in diesem Fall keinen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hätte, braucht
nicht entschieden zu werden, ob für die Fälle, in denen ein Beamtenanwärter im Haushalt der Eltern lebt, durchgreifende Bedenken
gegen den Ausschluss dieser Personengruppe in § 22 Abs 7 SGB II bestehen.