BSG, Beschluss vom 25.10.2014 - 14 AS 243/14
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 28.08.2014 L 34 AS 2248/14 B ER RG , SG Neuruppin S 24 AS 1064/14 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2014 - L
34 AS 2248/14 B ER RG - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat den Rechtsbehelf der Antragstellerin vom 12.8.2014, mit dem sie sich
gegen den ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20.6.2014 zurückweisenden Beschluss des LSG
vom 23.7.2014 wendet, als unzulässig verworfen (Beschluss vom 28.8.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin
persönlich mit Schreiben vom 19.9.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
178a Abs
4 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung
des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 Abs
1 SGG.