BSG, Beschluss vom 23.10.2014 - 14 AS 268/14
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 08.08.2014 L 11 AS 935/13 , SG Hannover S 21 AS 3722/11
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. August 2014 wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss den Antrag des Klägers auf Gewährung
von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P abgelehnt. Gegen diese Entscheidung des LSG hat der Kläger persönlich
mit Telefax vom 9.10.2014 beim Bundessozialgericht "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von §
160a Abs
1 SGG oder §
17a Abs
4 Satz 4
Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Beschwerde des Klägers war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 Abs
1 SGG.