BSG, Beschluss vom 22.10.2014 - 14 AS 270/14
Vorinstanzen: LSG Sachsen 13.03.2014 L 7 AS 97/14 NZB , SG Chemnitz S 6 AS 2273/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. März 2014 wird als unzulässig
verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 2.8.2013 verworfen. Gegen diese Entscheidung des LSG hat sich die Klägerin
mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 8.10.2014 gewandt und "Eilbearbeitung" beantragt. Der Senat wertet dies
als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von §
160a Abs
1 SGG oder §
17a Abs
4 Satz 4
Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die Beschwerde der Klägerin war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 Abs
1 SGG.