BSG, Beschluss vom 27.10.2014 - 14 AS 281/14
Vorinstanzen: LSG Sachsen 06.10.2014 L 7 AS 818/13 , SG Chemnitz S 6 AS 726/13 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2014 - L 7 AS 818/13 ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels
Rechtsschutzbedürfnisses (bestandskräftige Bescheide und Prozessvergleich vom 10.7.2014 im Verfahren L 7 AS 845/11) als unzulässig verworfen (Beschluss vom 6.10.2014). Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Antragstellerin persönlich
mit Schreiben vom 20.10.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) sinngemäß Beschwerde eingelegt und die Durchführung eines Eilverfahrens erbeten.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG ist, worauf dieses zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
177 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall iS von §
160a Abs
1 SGG oder §
17a Abs
4 Satz 4
Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das BSG nicht zuständig. Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung
des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 Abs
1 SGG.