Parallelentscheidung zu BSG B 14 AS 287/18 B v. 28.08.2019
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der gleichlautend in insgesamt fünf Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
vorgelegten Begründung schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für
die Revisionszulassung nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 181). Eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand
erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen
Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder
Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl
Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 65 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse
erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso
erforderlich wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen
Rechtsfrage ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger der
Rechtsfrage zu, "ob Verwaltungsakte nach § 2 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 15 Abs. 2 SGB II und § 15 Abs. 3 SGB II sowohl in den vorliegenden Fällen als auch generell das Grundrecht auf Vertragsfreiheit (Art
2 Abs.
1 GG) für den jeweils Betroffenen außer Kraft setzen". Abgesehen davon, dass sich die Frage auch auf den Einzelfall bezieht und
an ein "Grundrecht auf Vertragsfreiheit" anknüpft, das in dieser Diktion der Verfassung nicht zu entnehmen ist, fehlt es jedenfalls
an schlüssigen Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, denn eine substantielle Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des
BSG zu § 15 SGB II (Eingliederungsvereinbarung) erfolgt nicht ansatzweise.
Auch eine Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG hat der Kläger nicht formgerecht dargelegt. Dafür ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Eine genaue Bezeichnung und Gegenüberstellung solcher rechtlichen Aussagen fehlt hier.
Es reicht nicht aus, auf ein anhängiges Verfahren beim BVerfG zu verweisen.
Die Anforderungen an die formgerechte Bezeichnung von Verfahrensmängeln (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) erfüllt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb
einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert
dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 1500 §
160a Nr 14 und 36; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung, ausgehend von der Rechtsansicht des LSG, auf
dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36).
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe im vorliegenden Verfahren in Aussicht gestellt, die Revision werde zugelassen,
wenn Berufungen in anderen Verfahren zurückgenommen würden, und damit sinngemäß eine Verletzung seines Rechts auf ein faires
Verfahren rügt, hätte er die näheren Umstände dieser behaupteten Handlungsweise aufzeigen müssen. Hierzu wäre es insbesondere
erforderlich gewesen, den Inhalt der Sitzungsniederschrift darzustellen und anzugeben, ob und ggf mit welchem Ergebnis ein
Antrag auf Protokollierung der Hinweise durch den Vorsitzenden gestellt wurde. Der Kläger zeigt zudem nicht auf, warum die
Entscheidung in der Sache - und nicht nur die Nebenentscheidung über die Zulassung der Revision - auf diesem behaupteten Verfahrensfehler
beruhen kann. Warum ein Urteil infolge eines solchen (vermeintlichen) Verfahrensfehlers nichtig sein sollte, wie der Kläger
meint, bleibt ebenfalls unerörtert.
Die weitere Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte zudem die Darlegung erfordert, welcher konkrete
Vortrag nicht berücksichtigt und in welcher Weise die Entscheidung des Berufungsgerichts dadurch beeinflusst wurde. An beidem
fehlt es. Vielmehr führt der Kläger nur pauschal aus, "Inhalt des Vortrags wurde nicht gehört und schon gar nicht gewürdigt".
PKH ist dem Kläger nicht zu bewilligen, da seine Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.