Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diesen
vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte,
die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung
rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende
andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung
muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, IX. Kap, RdNr 196
mwN).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil beide mit ihr erhobenen Divergenzrügen zwar einen (vermeintlichen)
Widerspruch zwischen der Entscheidung des LSG und rechtlichen Aussagen des BSG benennen, aber jeweils nicht aufgezeigt ist, dass die Entscheidung des LSG insoweit nicht nur im Ergebnis ihrer Rechtsanwendung
im Widerspruch zu rechtlichen Aussagen des BSG steht, sondern dass das LSG dem BSG jeweils widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Vielmehr ist der Beschwerdebegründung
hinsichtlich der gerügten Abweichung zur Rechtsprechung des BSG zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II zu entnehmen, dass das LSG seiner Entscheidung diese Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG zugrunde gelegt hat, ohne dass zugleich aufgezeigt ist, dass das LSG dieser Rechtsprechung sinngemäß widersprochen hat (vgl
zum sinngemäß aufgestellten, abweichenden Rechtssatz eines LSG und den Begründungsanforderungen insoweit an eine Nichtzulassungsbeschwerde
BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 13; BSG vom 26.9.2017 - B 1 KR 37/17 B - SozR 4-1500 §
160a Nr 37 RdNr 4; vgl auch Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, § 160 RdNr 136, Stand 30.7.2019). Hinsichtlich der gerügten Abweichung zur Rechtsprechung des BSG zum Absehen von einer Anhörung nach § 24 Abs 2 SGB X ist dem Beschwerdevorbringen weder zu entnehmen, dass das LSG hierzu eigene abweichende rechtliche Maßstäbe entwickelt, noch
dass es der Rechtsprechung des BSG gemäß den hierfür aufgezeigten Anforderungen auch nur sinngemäß widersprochen hat.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.