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BSG, Beschluss vom 20.03.2017 - 14 AS 329/16
SGB-II-Leistungen Auferlegung einer Missbrauchsgebühr Nicht mit Berufung oder Beschwerde anfechtbar Bestandteil der Kostenentscheidung
Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr kann, weil diese Bestandteil der Kostenentscheidung ist, ihrerseits grundsätzlich weder mit der Berufung noch mit der Beschwerde anfochten werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 12.09.2016 L 2 AS 2175/15 , SG Duisburg S 5 AS 3480/12
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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