Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen
vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG schlüssig dargelegt ist.
Soweit als solcher Mangel zunächst beanstandet wird, das Landessozialgericht (LSG) sei seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung
nicht nachgekommen und habe sich zur Begründung ausschließlich auf solche einzelne Teile des Sachverhaltes gestützt, die für
eine indizielle Beweisführung zum Nachteil der Klägerin verwendet worden seien, übersieht die Beschwerde, dass die damit sinngemäß
erhobene Rüge eines Verstoßes gegen §
103 SGG sowie §
128 Abs
1 Satz 1
SGG gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG ausgeschlossen ist, soweit sie sich nicht auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne Begründung nicht gefolgt ist.
Dass ein solcher Antrag in der mündlichen Verhandlung von der bereits im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin
gestellt worden und vom LSG gleichwohl unbeachtet geblieben ist, kann der Beschwerdebegründung indes nicht entnommen werden.
Soweit als Verfahrensmangel weiter gerügt wird, dass die Interessen der Klägerin bei der Ermessensausübung des Beklagten nicht
ausreichend berücksichtigt worden seien, betrifft dies nicht eine Frage des gerichtlichen Verfahrens und ist deshalb schon
im Ansatz nicht geeignet, einen Verfahrensfehler nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG schlüssig aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.