Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Erstattung der Kosten für Schulbücher
Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006.
Der im Jahre 1990 geborene Kläger bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Seine Mutter ist alleinerziehende Studentin, die Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie einen Mehrbedarf bei Alleinerziehung nach §
21 Abs
3 SGB II von der Beklagten erhält.
Der Kläger besuchte im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse des T -Gymnasiums in L . Zu Beginn des Schuljahres wurde den Schülern
seiner Klassenstufe eine Liste mit den für die 9. Klasse erforderlichen Schulbüchern ausgehändigt. Die Kosten für die im Einzelnen
genannten Schulbücher betrugen 148,70 Euro. Der Kläger erhielt auf Grund der landesrechtlichen Vorschriften (Landesverordnung
über die Lernmittelfreiheit - Lernmittelfreiheitsverordnung vom 14.3.1994, GVBl Rheinland-Pfalz 1994, 225) einen Zuschuss
pro Schuljahr zu Schulbüchern in Höhe von 59 Euro. Deshalb machte er bei der Beklagten die Kostenübernahme für Schulbücher
in Höhe von 89,70 Euro geltend, was diese ablehnte (Bescheid vom 8.9.2005, Widerspruchsbescheid vom 23.9.2005). Hiergegen
hat der Kläger am 26.10.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben, die unter dem Az S 10 AS 439/05 geführt wurde. Während des Klageverfahrens hat der Kläger am 28.3.2006 die Kostenübernahme für weitere Schulbücher für das
Schuljahr 2005/2006 in Höhe von insgesamt 49,50 Euro gefordert. Auch dieses Begehren blieb ohne Erfolg (Bescheid der Beklagten
vom 4.4.2006, Widerspruchsbescheid vom 9.6.2006). Hiergegen hat der Kläger eine weitere Klage zum SG Speyer erhoben, die unter
dem Az S 10 AS 704/06 geführt wurde. Das SG hat durch Urteile vom 11.1.2007 beide Klagen abgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat auf die Berufungen des Klägers beide Verfahren verbunden und durch Urteil
vom 25.11.2008 unter Änderung der Urteile des SG den beigeladenen Sozialhilfeträger verurteilt, dem Kläger für das Schuljahr 2005/2006 die Kosten der Schulbücher in Höhe
von insgesamt 139,20 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, innerhalb des SGB II sei keine Rechtsnorm ersichtlich,
nach der der Kläger einen Anspruch auf die Schulbücher geltend machen könne. Es ergebe sich jedoch ein Anspruch des Klägers
aus § 73 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gegen den Beigeladenen als Sozialhilfeträger. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Anwendung des § 73 SGB XII in Fällen einer atypischen Bedarfslage gerechtfertigt. Allerdings
dürfte die Norm nicht zu einer allgemeinen Auffangregelung für Leistungsempfänger des SGB II werden. Es sei vielmehr erforderlich,
dass die besondere Bedarfslage eine gewisse Nähe zu den speziellen in §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise.
Die atypische Bedarfslage bestehe hier darin, dass es sich bei den Schulbüchern einerseits um einen Bedarf handele, der bei
Erwachsenen in der Regel nicht entstehe und daher auch in die Berechnung der Regelleistungen nicht habe einfließen können,
andererseits aber die Kosten für Lernmittel zwingend anfielen. Nach § 70 Abs 1 und 4 des Rheinland-Pfälzischen Schulgesetzes
iVm der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit stünden dem Kläger im Schuljahr 2005/2006 lediglich 59 Euro aus Landesmitteln
für Schulbücher zu. Der Lernmittelgutschein habe also zum damaligen Zeitpunkt nur einen Bruchteil (weniger als ein Drittel)
der notwendigen Aufwendungen für die Anschaffung von Schulbüchern abgedeckt. Der Kläger wäre hier im Umfang des Restbetrags
in Höhe von insgesamt 139,20 Euro gezwungen gewesen, monatlich in Höhe von 11,60 Euro auf andere Ausgaben, insbesondere im
Bereich der Teilnahme am kulturellen Leben, zu verzichten. Dies sei angesichts der Höhe der Regelleistungen im SGB II nicht
hinnehmbar. Dass die besondere atypische Situation des Klägers eine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des
SGB XII rechtfertigen könne, zeige im Übrigen ein Blick auf die Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Ältere Menschen könnten wegen
ihrer besonderen Situation Leistungen erhalten, um ihnen den Besuch von kulturellen oder der Bildung dienenden Veranstaltungen
zu ermöglichen (vgl § 71 Abs 2 Nr 5 SGB XII).
Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit seiner - vom Senat zugelassenen - Revision. Er rügt sinngemäß eine Verletzung des
§ 73 SGB XII. Der Beigeladene geht davon aus, dass keine atypische Bedarfslage vorliege. Schulische Bedarfe wie zB für Schulmaterialien
oder Schülermonatskarten seien nicht über § 73 SGB XII von der Sozialhilfe zu decken. Vielmehr sei eine Lösung im Rahmen des
SGB II zu finden. Dort seien die Leistungen allerdings pauschaliert und der Bedarf aus den pauschalierten Regelleistungen
abzudecken.
Der Beigeladene beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. November 2008 aufzuheben und die Berufungen des Klägers gegen
die Urteile des Sozialgerichts Speyer vom 11. Januar 2007 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Insbesondere aus der späteren gesetzlichen Regelung des § 24a SGB II folge, dass der besondere Bedarf für Schulbücher etc
nicht innerhalb der Regelleistung gedeckt gewesen sei. Dem LSG sei deshalb zuzustimmen, weil ein ergänzender Anspruch aus
§ 73 SGB XII immer dann in Frage komme, soweit Kosten anfielen, die gerade nicht aus der Regelleistung gedeckt werden könnten.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
II
Die Revision des Beigeladenen ist begründet. Für das hier streitige Schuljahr 2005/2006 fehlte es in der Sozialrechtsordnung
der Bundesrepublik Deutschland an einer Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Gegen den beklagten
Träger der Grundsicherung für Arbeit nach dem SGB II wurden die Klagen zu Recht zurückgewiesen, denn das SGB II selbst sah
im Jahre 2005 keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers vor (vgl hierzu unter 1.). Ebenso wenig kommt eine Verurteilung
des beigeladenen Sozialhilfeträgers gemäß § 73 SGB XII in Betracht (vgl hierzu 2.), weil es sich, wie vom Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 - SGb 2010, 227) klargestellt, bei dem Bedarf für die Schule um einen typischen Bedarf handelt, der bei jedem Schüler regelmäßig anfällt
und der deshalb auch im SGB II hätte gedeckt werden müssen. Aus der Verfassungswidrigkeit der Bedarfsunterdeckung folgt dennoch
kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Kosten für Schulbücher für vergangene Zeiträume. Das BVerfG hat in seinem Urteil
vom 9.2.2010 (aaO) auch klargestellt, dass die Rechtsverstöße durch eine verfassungswidrige Bedarfsunterdeckung für den Zeitraum
ab Inkrafttreten des SGB II ab 1.1.2005 vom Gesetzgeber nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren sind (hierzu
im Einzelnen unter 3.). Schließlich ist auch der vom BVerfG in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09) geschaffene verfassungsrechtliche Anspruch für die Deckung unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarfe
nicht einschlägig, weil es sich bei dem Bedarf für die Schule nicht um einen besonderen, atypischen Bedarf handelt. Ebenso
wenig ist es möglich, den Rechtsgedanken des § 24a SGB II, mit dem mit Wirkung zum 1.8.2009 eine zusätzliche Leistung für
die Schule in das SGB II eingefügt wurde, rückwirkend auf den streitigen Zeitraum anzuwenden (hierzu unter 4.).
1. Zu Recht haben die Vorinstanzen zunächst die Klage auf Erstattung der Kosten für Schulbücher gegen den Grundsicherungsträger
nach dem SGB II abgewiesen. Dem Kläger stand im streitigen Zeitraum (Schuljahr 2005/2006) kein gesetzlicher Anspruch im SGB
II zur Seite. Der 7b. Senat des BSG (Urteil vom 7.11.2006 - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1) und der erkennende Senat (Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 15) haben klargestellt, dass eine abweichende Festsetzung der pauschalierten Regelleistung nach §
20 SGB II durch die Gerichte - etwa in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII - grundsätzlich
nicht möglich ist. Für die vom Kläger begehrten Kosten der Schulbücher fehlte es im System der Leistungen für den Lebensunterhalt
nach dem SGB II auch sonst an einer Anspruchsgrundlage. Schulbücher waren weder als Mehrbedarfe in § 21 SGB II gesondert normiert,
noch als Sonderbedarfe nach § 23 Abs 3 SGB II vorgesehen. § 23 Abs 3 Nr 3 enthält lediglich eine ausdrückliche Regelung für
eine Kostenpflicht bei mehrtägigen Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Diese Abgeschlossenheit des
Systems des SGB II hat der Gesetzgeber des sog Fortentwicklungsgesetzes vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) nochmals betont. In das
Gesetz wurde § 3 Abs 3 Satz 1 Halbs 2 und Satz 2 SGB II eingefügt. Hiernach decken die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen
den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon
abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 28.10.2009 - SozR 4-4200 § 7 Nr 15 RdNr
17). Schließlich kam auch eine darlehensweise Übernahme der Kosten für Schulbücher gemäß § 23 Abs 1 SGB II bereits deshalb
nicht in Betracht, weil der Kläger eine solche darlehensweise Übernahme der Kosten nicht beantragt hat.
2. Entgegen der Rechtsauffassung des LSG war aber auch eine Verurteilung des Sozialhilfeträgers gemäß § 73 SGB XII rechtsfehlerhaft,
weil es sich bei den Schulbüchern um keinen atypischen Bedarf des Klägers handelte. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom
heutigen Tag (B 14 AS 13/10 R) nochmals in Fortsetzung der Rechtsprechung des früheren 7b. Senats des BSG (BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1) klargestellt, wann eine ergänzende Heranziehung des § 73 SGB XII für an sich von den Leistungen
des SGB XII ausgeschlossene Empfänger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Betracht kam. Erforderlich
ist hierfür insbesondere eine sogenannte atypische, besondere Bedarfslage, die einen Bezug zu Grundrechten aufweist (vgl BSG
Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R -; BSGE 97, 242, 249 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 22). Im Gegensatz zu dem von den Folgen einer HIV-Erkrankung betroffenen Empfänger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, dessen Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit iS des Art
2 Abs
2 Grundgesetz (
GG) berührt ist, hat der erkennende Senat bereits klargestellt, dass weder der Schulbesuch noch die dadurch entstehenden Fahrkosten
eine atypische Lebenssituation begründen (Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - aaO RdNr 21- Schülermonatskarte).
Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung bestätigt durch das Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 (aaO). Dort hat das BVerfG
die Berechnung der Regelleistung für Kinder und Jugendliche gemäß § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II für verfassungswidrig erachtet
und dabei darauf abgestellt, dass der kinder- und altersspezifische Bedarf vom Gesetzgeber nicht richtig ermittelt wurde,
der Kinder lediglich als "kleine Erwachsene" behandelt habe (aaO, RdNr 191). Weiter hat das BVerfG ausgeführt: "Ein zusätzlicher
Bedarf ist vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten. Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten
gehören zu ihrem existentiellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten droht hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen,
weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher, Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht
erfolgreich besuchen können. Bei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
beziehen, besteht die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt werden, später
ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Dies ist mit Art
1 Abs
1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art
20 Abs
1 GG nicht vereinbar." (aaO, RdNr
192).
Mithin waren die Schulbücher Teil des existentiellen Bedarfs des Klägers, der bereits im Jahre 2005 durch das SGB II und ggf
die Regelleistung in § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II hätte gedeckt werden müssen. Der 7b. Senat des BSG hatte bereits in seiner
grundlegenden Entscheidung vom 7.11.2006 hierzu klargestellt, dass § 73 SGB XII nicht zu einer allgemeinen Auffangregelung
für Leistungsempfänger des SGB II mutieren dürfe (vgl BSG Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R -; BSGE 97, 242, 249 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1 RdNr 22). Dies wäre der Fall, wenn das vom BVerfG gerügte Versäumnis des SGB II, die schulischen
Bedarfe von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen, über § 73 SGB XII auf den jeweiligen Sozialhilfeträger abgewälzt
würde. Der typische Schulbedarf des Klägers war mithin innerhalb des SGB II zu decken, das aber in verfassungswidriger Weise
keine ausreichende Leistung bzw keinen gesetzlichen Anspruch für den Schulbedarf normierte.
3. Ein Anspruch gegen den Beklagten auf eine Kostenübernahme für Schulbücher im Schuljahr 2005/2006 ist aber - trotz der Verfassungswidrigkeit
des SGB II - insoweit auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gegeben. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9.2.2010
(aaO), in dem es das Regelleistungssystem des SGB II insgesamt für den Zeitraum ab 1.1.2005 als Verstoß gegen die Menschenwürde
des Art
1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot des Art
20 Abs
1 GG betrachtet hat, zugleich klargestellt, dass eine rückwirkende Leistungsgewährung nicht notwendig ist (vgl insbesondere RdNr
217). Das BVerfG hat vielmehr klargestellt, dass Art
1 Abs
1 GG iVm Art
20 Abs
1 den Gesetzgeber nicht dazu verpflichten, die Leistungen rückwirkend für die Zeit ab Inkrafttreten des SGB II am 1.1.2005
neu festzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG muss der Gesetzgeber einen mit dem
GG unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen, wenn dies einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung zuwider
läuft oder die Verfassungsrechtslage bisher nicht hin- reichend geklärt war und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene
Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist. Diese Grundsätze des BVerfG über die nicht notwendige rückwirkende
Korrektur der Verfassungswidrigkeit durch den Gesetzgeber (aaO) gelten auch für die hier im Streit stehende Leistung zur Sicherung
des Bedarfs an Schulbüchern, unabhängig davon, ob der Bedarf durch eine Erhöhung der Regelleistung oder durch einen gesonderten
Anspruch auf Leistungen für die Schule zu decken wäre. Aus diesem Grund hat der Senat auch von einer Vorlage an das BVerfG
nach Art
100 GG abgesehen. Aus der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 folgt zwar, dass die Rechtslage im SGB II im Jahr 2005 - gerade auch
was den Anspruch des Klägers auf Erstattung von Schulbüchern angeht - einen Verstoß gegen Art
1 iVm Art
20 GG darstellt. Insofern ist diese Rechtsfrage also verfassungsrechtlich bereits geklärt. Zugleich ist vom BVerfG (aaO) aber auch
entschieden worden, dass aus einem Verfassungsverstoß insoweit keine Rechtsfolgen für die Vergangenheit folgen. Der Kläger
hat daher den Rechtszustand im SGB II im Jahr 2005 hinzunehmen, selbst wenn hierin ein Verfassungsverstoß liegt. Schon aus
diesem Grund spielt es im Übrigen auch keine Rolle, dass der landesrechtliche Schulgesetzgeber - anders als in anderen Bundesländern
(Art
3 Abs
1 GG) - nur eine teilweise Kostenübernahme vorsah. Die Rechtmäßigkeit der Landesverordnung über die Lernmittelfreiheit wäre ohnehin
vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Das BVerfG hat zudem klargestellt, dass die Bedarfsermittlung für Schüler
nicht von den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen in den Schulgesetzen abhängig gemacht werden darf (aaO, RdNr 197).
4. Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) auch gefordert, dass für unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige,
besondere Bedarfe ein zusätzlicher verfassungsrechtlicher Anspruch auf Leistungsgewährung besteht. Dieser verfassungsrechtliche
Anspruch greift hier schon deshalb nicht ein, weil es sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch auf Schulbücher
nicht um einen solchen besonderen Bedarf handelt. Vielmehr geht es um einen Anspruch, der vom BVerfG (aaO, RdNr 192, siehe
oben unter 3.) dem grundgesetzlich geschützten Existenzminimum zugerechnet wurde. Für solche "typischen" Bedarfe ist der neue
verfassungsrechtliche Anspruch ersichtlich nicht gedacht. Im Übrigen handelt es sich, anders als bei dem vom Senat am heutigen
Tag (Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 13/10 R) zugesprochenen Anspruch des HIV-kranken SGB II-Empfängers auf Hygienebedarf über § 73 SGB XII, bei dem Anspruch auf Schulbücher
darüber hinaus nicht um einen fortlaufend wiederkehrenden, regelmäßigen Anspruch. Vielmehr erschöpft sich die Gewährung in
dem einmaligen Rechtsakt, die Schulbücher für das jeweilige Schuljahr anzuschaffen.
Der Bedarf des Klägers kann schließlich auch nicht über eine aus verfassungsrechtlichen Gründen notwendige rückwirkende Anwendung
des Rechtsgedanken des § 24a SGB II gedeckt werden. Der Gesetzgeber hat die vom BVerfG für verfassungswidrig erkannte Rechtslage
der Jahre nach 2005 im Bereich der schulischen Leistungen durchaus erkannt und durch das Gesetz zur Förderung von Familien
und haushaltsnahen Dienstleistungen vom 22.12.2008 (BGBl I 2955) mit Wirkung zum 1.8.2009 § 24a SGB II in das SGB II eingefügt.
Hiernach können Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine zusätzliche Leistung für
die Schule in Höhe von pauschal 100 Euro pro Schuljahr erhalten. Die Norm ist zunächst ohne Übergangsregelung und insbesondere
ohne sich selbst Rückwirkung beizulegen zum 1.8.2009 in Kraft getreten. Es ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht
möglich, dem § 24a SGB II - entgegen dem Willen des einfachrechtlichen Gesetzgebers - rückwirkende Bedeutung beizulegen, weil
- worauf soeben ausführlich eingegangen wurde - das BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) zugleich klargestellt hat,
dass eine rückwirkende Leistungsgewährung verfassungsrechtlich nicht geboten ist (vgl insbesondere RdNr 217).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.