Gründe:
Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist
hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich
zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen
(§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des Landessozialgerichts
(LSG) von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Antragsvorbringen noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs
aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen
der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass die Entscheidung
über den Anspruch auf Arbeitslosengeld II für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2011 im Hinblick auf die
vom Kläger benannten Gesichtspunkte - Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes nach § 20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung aus medizinischen Gründen nach § 21 Abs 5 SGB II sowie Zuzahlung nach §
61 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (
SGB V) - solche Fragen berühren könnte, ist angesichts der umfangreichen Rechtsprechung von BVerfG und BSG hierzu nicht ersichtlich (vgl zur Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes zuletzt insbesondere BVerfG Beschluss vom 23.7.2014
- ua 1 BvL 10/12 - BVerfGE 137, 34; zum Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zuletzt BSG Urteil vom 20.2.2014 - B 14 AS 65/12 R - SozR 4-4200 §
21 Nr 17; zu Zuzahlungen nach dem
SGB V BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 153/11 R - BSGE 111, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 17, RdNr 71; jeweils mwN).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung
des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Anhaltspunkte dafür ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte. Insbesondere
ist weder substantiiert dargelegt oder den Akten zu entnehmen, dass das LSG den Kläger vor Erlass des streitbefangenen Beschlusses
nicht in einer den Anforderungen des §
153 Abs
4 Satz 2
SGG genügenden Weise angehört oder dass keine ausreichende Gelegenheit zur Akteneinsicht bestanden haben könnte.