Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 25. Februar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem am 8.4.2016 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben seines Bevollmächtigten vom 1.4.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts zwecks Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 7.3.2016 zugestellten Urteil
des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 25.2.2016 beantragt. Gleichzeitig hat er die Erklärung über seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Sie setzt voraus, dass sowohl das Prozesskostenhilfegesuch
als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittels des durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung
vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formulars (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
117 Zivilprozessordnung [ZPO]) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Der Kläger hätte daher die genannten Unterlagen innerhalb eines Monats nach der im Inland erfolgten Zustellung der
Berufungsentscheidung (§
160a Abs
1 Satz 2
SGG), nämlich bis zum 7.4.2016, vorlegen müssen. Daran fehlt es hier.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die zum Prozesskostenhilfegesuch gehörende formgerechte
Erklärung sind vielmehr erst am 8.4.2016 und somit verspätet beim BSG eingegangen.
Das LSG hat den Kläger in den dem Urteil vom 25.2.2016 beigefügten Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass sowohl das Prozesskostenhilfegesuch als auch die formgerechte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage eines formgerechten
Prozesskostenhilfegesuchs ohne sein Verschulden verhindert war.
Da dem Kläger Prozesskostenhilfe nicht zusteht, war auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 ZPO).