BSG, Beschluss vom 29.08.2019 - 2 U 5/19
Beiordnung eines Notanwalts
Namentliche Bezeichnung der zur Vertretung ersuchten Rechtsanwälte
Ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, muss die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte
namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder in sonstiger Weise glaubhaft machen, wie er Kontakt mit
ihnen aufgenommen haben will.
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 21.06.2019 L 21 U 167/17 , SG Berlin 17.07.2017 S 67 U 508/15
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 21. Juni 2019 - L 21 U 167/17 - einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
I
Die Klägerin hat mit von ihr unterzeichnetem Schreiben vom 6.8.2019 für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem ihr am 8.7.2019 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.6.2019 (L 21 U 167/17) die Beiordnung eines Notanwalts durch das Gericht beantragt.
II
Der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen
für die Beiordnung eines "Notanwalts" (§
202 S 1
SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO) hinreichend dargetan sind.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach §
202 S 1
SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO kann vom Gericht ein sogenannter Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt
nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Die Klägerin hat schon nicht dargetan, dass sie einen zur
Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die
Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG
Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise
er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht
jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden (vgl BGH Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06). Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Allein die Behauptung, dass sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten
Rechtsanwalt habe finden können nachdem ihr vormaliger Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, reicht für einen
Nachweis, dass sie sich vergeblich um die Übernahme einer Vertretung im Beschwerdeverfahren bemüht hat, nicht aus.