BSG, Beschluss vom 30.07.2015 - 4 AS 140/15
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 25.06.2015 L 9 AS 583/15 , SG Freiburg S 3 AS 664/14
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2015 - L 9 AS 583/15 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
Die Kläger begehren PKH für das beim LSG Baden-Württemberg geführte Berufungsverfahren L 9 AS 583/15. Das LSG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt (Beschluss vom 25.6.2015). Gegen diesen Beschluss haben die Kläger
zu 1 und 2 mit einem von ihnen selbst verfassten Schreiben vom 23.7.2015 ausdrücklich Rechtsmittel und damit sinngemäß Beschwerde
eingelegt.
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.6.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend
hingewiesen hat, gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
GVG liegt hier nicht vor.
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Kläger erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung
des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.