Gründe:
I
Im Streit steht die endgültige Leistungsfestsetzung für den Zeitraum von März bis Dezember 2011 sowie eine Erstattungsforderung
des Beklagten gegenüber dem Kläger für die Monate März bis August 2011.
Der Kläger ist als Rechtsanwalt erwerbstätig und erzielte im streitigen Zeitraum Einnahmen aus dieser Tätigkeit, die der Beklagte
bei der vorläufigen sowie endgültigen aufstockenden Leistungsbewilligung berücksichtigte. Die vom Kläger geltend gemachten
Ausgaben für eine Betätigung im Rahmen religiöser Aktivitäten ließ er hingegen bei der Berechnung außer Betracht und verrechnete
sie auch nicht mit den Einnahmen aus der anwaltlichen Tätigkeit. Das SG hat die Klage auf höhere Leistungen abgewiesen, denn der Kläger könne keine Absetzungen vom erzielten Einkommen für sein
privates Engagement für Religion/Kirche verlangen. Es handele sich insoweit nicht um eine zweite selbstständige Erwerbstätigkeit
(Urteil vom 8.4.2014). Auch im Berufungsverfahren war der Kläger erfolglos. Das LSG hat die Wertung des SG, dass es sich bei der religiösen Betätigung um ein "Hobby" handele bestätigt und daraus gefolgert, dass die dafür getätigten
Aufwendungen bei der Berechnung des Alg II nicht in Abzug zu bringen seien. Selbst wenn es sich insoweit um eine Erwerbstätigkeit
handeln sollte, so das LSG, verbiete sich im Grundsicherungsrecht ein horizontaler Verlustausgleich, also ein Ausgleich von
Einkommen derselben Einkommensart (Urteil vom 17.11.2015). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend
gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus
Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete
Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung
(BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger formuliert die Rechtsfrage, ob § 3 Abs 2 Alg II-V mit der Formulierung "ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften" und § 5 Alg II-V mit der Formulierung "Einkommen darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden" gegen Art
3 Abs
1 und
3 GG sowie gegen das auf das Rechtsstaatsprinzips nach Art
1 iVm Art
20 GG gegründete Gesetzgebungsrecht des Bundes verstießen und daher nichtig sowie verfassungswidrig seien. Es gelingt ihm jedoch
nicht die abstrakte Klärungsbedürftigkeit dessen herauszuarbeiten.
Insoweit genügt es nicht die nach Ansicht des Klägers unzutreffenden Wertungen des LSG anzugreifen und der Rechtsauffassung
des LSG seine eigene gegenüberzustellen. Auch werden die Darlegungsanforderungen nicht allein dadurch erfüllt zu behaupten,
die benannten Regelungen seien verfassungswidrig. Insoweit hätte es sowohl der Begründung dieser Behauptung anhand der Rechtsprechung
des BVerfG zu dem herangezogenen Grundrecht - hier Art
3 GG - als auch der Rechtsprechung des BSG zur Einkommensberücksichtigung bei Selbstständigen bedurft. So mangelt es bereits an Ausführungen zu einer Ungleichbehandlung.
Es werden vom Kläger weder Sachverhalte noch Personengruppen benannt, die durch die Regelungen der Alg II-V unterschiedlich behandelt werden. Im Hinblick auf den vom Kläger benannten Verstoß der Alg II-V gegen höherrangiges Recht hätte er zudem darlegen müssen, die aufgeworfene Rechtsfrage lasse sich nicht anhand der bereits
bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten. So hat das BSG in seiner Entscheidung vom 22.8.2013 (B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64, RdNr 35) einen solchen Verstoß nicht erkennen können. Ferner mangelt es an Ausführungen dazu, dass
und warum der Auffassung des BSG, die Verordnungsermächtigung des § 13 Nr 1 SGB II entspreche den Anforderungen des Art
80 Abs
1 GG, nicht gefolgt werden könne, sodass weiterer oder erneuter Klärungsbedarf bestehe (s BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R RdNr 30).
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.