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BSG, Beschluss vom 10.08.2011 - 4 AS 77/11
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (hier zur Frage, ob ein Teppichboden oder Auslegware erforderlich ist, um einem aus gesundheitlichen Gründen - hier Fibromyalgie - kälteempfindlichen Hilfebedürftigen ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten von Menschen mit geringem Einkommen orientiertes Wohnen zu ermöglichen, wenn er in einer fußkalten Wohnung lebt). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
,
SGB II § 23 Abs. 3 S. 2
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Oldenburg 23.01.2008 S 49 AS 2224/07 , LSG Niedersachsen-Bremen 23.02.2011 L 13 AS 47/08
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Februar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt B. beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: