Gründe:
I
Im Ausgangsverfahren macht der Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II, insbesondere einen Anspruch auf Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung für den Zeitraum von Dezember
2007 bis Mai 2010, und einen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Erstausbildung im Berufsförderungswerk H
oder B geltend. Zudem begehrt er die Verpflichtung des Beklagten zur Erfüllung von Herstellungs- und Folgenbeseitigungsansprüchen
wegen verspäteter Leistungsgewährung. Die vom SG verbundenen Klagen blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Marburg vom 18.6.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung
hat das SG ausgeführt, ein Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bestehe nicht, weil nicht festgestellt werden
könne, dass aus medizinischen Gründen ein besonderer Ernährungsbedarf des Klägers vorliege. Der Beklagte habe auch - wie bereits
im Urteil des Hessischen LSG vom 13.7.2011 - Az L 6 AS 8/08 ausgeführt - trotz des grundsätzlich von ihm anerkannten Anspruchs des Klägers auf berufliche Rehabilitation eine Ausbildungsförderung
im Berufsförderungswerk H oder B ermessensfehlerfrei abgelehnt, sodass schon deshalb Herstellungs- oder Folgenbeseitigungsansprüche
nicht begründet seien. Die Berufung des Klägers hat das Hessische LSG unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen (Urteil vom 18.12.2015).
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger begehrt die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines postulationsfähigen
Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsbeistandes ist abzulehnen. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Akteninhalts und des Vorbringens
des Klägers keine Gründe für die Zulassung der Revision zu erkennen.
Gemäß §
160 Abs
2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie keine Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall
hinaus Bedeutung haben könnten. Soweit der Kläger eine Frage im Zusammenhang mit §
15 Abs
1 S 4
SGB IX für klärungsbedürftig hält, vermag der Senat die Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht nachzuvollziehen. Es ist nicht
ersichtlich, dass sich der Kläger Leistungen selbst beschafft hat.
Eine Divergenzrüge verspricht ebenfalls keinen Erfolg, denn das LSG ist mit seinem Urteil nicht von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen. Soweit der Kläger im Hinblick auf einen Mehrbedarf nach § 22 Abs 4 SGB II eine Abweichung geltend macht, ist nach den Feststellungen des LSG und auch nach seinem Vorbringen nicht ansatzweise erkennbar,
dass die Voraussetzungen eines solchen Mehrbedarfs vorliegen könnten. Auf der geltend gemachten Abweichung kann die Entscheidung
des LSG mithin nicht beruhen.
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, einen Verfahrensmangel geltend zu machen, auf dem die angefochtene
Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit sich der Kläger auf eine unterlassene Sachaufklärung und die fehlende Beiladung
der BA beruft, gelten nach wie vor die Ausführungen des Senats in seinem ausführlich begründeten Beschluss vom 27.6.2012 in
dem Verfahren B 4 AS 18/12 B (RdNr 14 ff und 19 f), in dem der Kläger für frühere Zeiträume im Wesentlichen bereits die gleichen Ansprüche geltend gemacht
und die gleichen Verfahrensrügen erhoben hat. Die vom Kläger zudem vorliegend noch gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs
bezieht sich allein auf einen Anspruch nach § 22 Abs 4 SGB II, für dessen Bestehen es - wie bereits dargelegt - keinerlei Anhaltspunkte gibt. Die Entscheidung des LSG kann auf diesem
Verfahrensmangel deshalb nicht beruhen.
Die Ausführungen des Klägers unter "V. Verletzung des effektiven Rechtsschutz" betreffen weder Mängel des Gerichtsverfahrens
noch sind ihnen andere Zulassungsgründe zu entnehmen, sodass sie die Zulassung der Revision ebenfalls nicht zu begründen vermögen.
Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts als postulationsfähigen Rechtsbeistand gemäß
§
73a SGG iVm §
121 ZPO nicht in Betracht.