Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Verwerfung bei fehlender Vertretungsbefugnis des
Klägers
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayrischen
Landessozialgerichts vom 25. Februar 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu verlängern sowie die Antragsgegnerin im
Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm 1000 Euro zu zahlen, werden abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der 1957 geborene Kläger bezog ab 1.1.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Seinen Antrag vom
23.12.2008, die Honorarkosten eines Fachanwalts für Sozialrecht iHv 1000 Euro zu übernehmen, begründete er damit, dass der
Verwaltungsrechtsweg zur Anerkennung der zweiten juristischen Staatsprüfung erschöpft sei. Er wolle einen Fachanwalt beauftragen.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 8.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 16.1.2009). Klage und Berufung hatten
keinen Erfolg (Gerichtsbescheid des SG München vom 17.2.2009; Urteil des Bayerischen LSG vom 25.2.2010). Zur Begründung seiner
Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Anspruch auf einen Zuschuss zu den Prozesskosten im Falle der Hilfebedürftigkeit
sei in den Verfahrensordnungen abschließend in der Weise geregelt, dass unter den dort bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts bestehe. Diese Bestimmungen gingen den Regelungen
über die Grundsicherung nach dem SGB II und SGB XII vor.
Der Kläger hat am 14.7.2010 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 25.2.2010 mit einem
von ihm unterzeichneten Schreiben vom 13.7.2010 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt. Er rüge einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht und das Vertretungsrecht
des
SGG. Der Behördenvertreter sei ohne gültige Vollmacht zum Termin erschienen, womit seine Sachanträge unwirksam seien. Dies sei
auch kausal, weil der Behördenvertreter nicht vorgetragen habe, dass das Reha-Recht sowie das Behindertenrecht den Anspruch
trage. Es liege auch eine grundsätzliche Bedeutung der Sache vor, weil zu der Frage, inwieweit die Grundrechte (Art
12 GG, Art
3 GG) zur optimalen Wirkung kämen, keine klaren Aussagen des BVerfG vorlägen.
II
Dem Kläger steht PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht zu, da die Rechtsverfolgung vor dem
BSG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
73a SGG, §
114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Rechtsverfolgung nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte, weil nur diese Gründe zur Zulassung
der Revision führen können. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht erkennbar. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung
zu (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers - nicht erkennbar, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage
aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch
das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65). Dies gilt auch unter Berücksichtigung
der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09), weil es sich bei den von dem Kläger geltend gemachten Anwaltskosten nicht um einen Bedarf handelt, der nach
den Regelungen des SGB II bzw SGB XII zu decken ist. Die Entscheidung des LSG weicht des Weiteren nicht von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenz keine Aussicht
auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG). Auf eine Verletzung des §
103 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG). Ein derartiger Antrag liegt nicht vor. Auch soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte sei in der mündlichen Verhandlung
vor dem LSG nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg. Es liegt
hier keine Fallgestaltung iS eines absoluten Revisionsgrundes (§
547 Nr 4
ZPO) vor, in der ein Urteil zuungunsten eines Beteiligten ergeht, der nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten war
(vgl zB BGH Urteil vom 15.5.2007 - X ZR 20/05 (KG), NJW 2007, 2702; BGH Urteil vom 5.11.1987 - VII ZR 208/87, ZIP 1988, 446).
Im übrigen ist nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter erfolgreich begründen könnte, dass und warum die Entscheidung
des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann, das LSG mithin ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt zu einem anderen
Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35 und § 160a Nr 24, 34). PKH ist in gleicher Weise zu versagen, wenn auf der Hand liegt, dass der Antragsteller letztlich nicht
dasjenige erreichen kann, was er mit dem Prozess in der Hauptsache anstrebt (BSG Beschluss vom 27.6.2001 - B 11 AL 249/00 B; BSG SozR 4-1500 §
73a SGG Nr 2, RdNr 3). Auch in der Sache ist das Klagebegehren offensichtlich nicht gerechtfertigt, weil eine Rechtsgrundlage für
den geltend gemachten Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht gegeben ist.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 2
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim BSG eingelegt worden ist
(§
160a Abs
1 Satz 2
SGG). Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Verein "SÖS Ampfing" um eine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit
sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder handelt (§
73 Abs
2 Satz 2 Nr
5 SGG) und diese auf Grund ihrer Mitgliederzahl und ihrer Finanzmittel die Gewähr dafür bietet, dass sie geeignete Prozessbevollmächtigte
für die Vertretung vor dem BSG bereitstellen kann (BSG Beschluss vom 27.6.1985 - 12 BK 4/85, SozR 1500 § 166 Nr 13; BSG Beschluss vom 8.5.1992 - 7 RAr 94/91), fehlt es für eine eigene Vertretungsbefugnis des Klägers (§
73 Abs
4 Satz 5
SGG) vor dem BSG jedenfalls an einer Befähigung zum Richteramt iS des §
73 Abs
4 Satz 3
SGG, die auch für die Bevollmächtigen nach §
73 Abs
2 Satz 2 Nr
5 SGG vorausgesetzt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig,
SGG, 9. Aufl 2008, §
73 RdNr 50; Ulmer in Hennig,
SGG, §
73 RdNr 106, Stand April 2010; Düring in Jansen,
SGG, 3. Auflage 2009, §
73 RdNr 6). Da sich der Vertretungszwang nicht nur auf die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auch auf die weiteren
Anträge, also auch auf die nach §
160a Abs
2 Satz 2
SGG mögliche Verlängerung der Begründungsfrist erstreckt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl
2008, RdNr 161, 166), waren diese abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.