Gründe:
Mit Beschluss vom 4.12.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung verneint und seine Berufung gegen das Urteil des SG Karlsruhe vom 27.7.2016 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist
die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem
Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger macht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend und trägt vor, das LSG habe "trotz
fehlender Zustimmung" keine mündliche Verhandlung anberaumt. Weitere Ausführungen dazu erfolgen nicht. Das LSG hat seine Entscheidung
durch Beschluss damit begründet, dass es die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hielt. Eine "Zustimmung" zu diesem Vorgehen sieht das Gesetz nicht vor (§
153 Abs
4 S 1
SGG). Sollte der Kläger eine Verletzung von Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG iVm §
153 Abs 4 S 2
SGG gemeint haben, fehlt es zur Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels an jeglichem Tatsachenvortrag.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG hätte den behandelnden Neurologen Dr. D. nochmals anhören und ein weiteres Sachverständigengutachten
einholen müssen, hat er schon keine Beweisanträge benannt, denen das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.