Gründe
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Verpflichtung der Beklagten, weitere rentenrechtliche Zeiten für die Referendarausbildung
(1.6.1998 bis 11.4.2001) und während der Pflichtmitgliedschaft als Rechtsanwalt in einem Versorgungswerk (7.2.2004 bis 30.11.2009)
vorzumerken. Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 5.11.2019 einen solchen Anspruch des Klägers verneint und seine Berufung
gegen den Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 20.5.2019 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Zulassungsgrund einer
Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung wird in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 Al 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger formuliert als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung,
"1. ob bei einem Versicherten, der rentenrechtliche Zeiten sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch zu einem
berufsständischen Versorgungswerk zurückgelegt hat, Zeiten der Nachversicherung nach Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis
auf Widerruf als rentenrechtliche Zeiten für die Erfüllung der Wartezeiten von 35 Jahren (§
50 Abs.
4 SGB VI) bzw. von 45 Jahren (§
50 Abs.
5 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzumerken sind;
2. ob bei einem Versicherten, der rentenrechtliche Zeiten sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch zu einem
berufsständischen Versorgungswerk zurückgelegt hat, Zeiten der zwangsweisen Versicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk
als rentenrechtliche Zeiten für die Erfüllung der Wartezeiten von 35 Jahren (§
50 Abs.
4 SGB VI) bzw. von 45 Jahren (§
50 Abs.
5 SGB VI) in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzumerken sind."
1. Aus diesen Fragen geht schon nicht zweifelsfrei hervor, welche Art rentenrechtlicher Zeiten der Kläger vorgemerkt haben
möchte. Er zitiert die Vorschriften §
50 Abs
4 und Abs
5 SGB VI. Darin wird eine Wartezeit von 35 bzw 45 Jahren als Voraussetzung für die jeweils genannten Altersrenten bestimmt. Um die
Auslegung dieser Vorschriften geht es dem Kläger aber nicht. In seiner Beschwerdebegründung führt er aus, er habe mit seiner
Klage die Vormerkung von Zeiten "als rentenrechtliche Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung" begehrt. Seinem vor dem
LSG gestellten Antrag, "… und den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 11. April 2001 und vom 7. Februar 2004 bis 30. November 2009
als Anrechnungszeit zu berücksichtigen", ist dagegen das Begehren zu entnehmen, diese Zeiten ausdrücklich als "Anrechnungszeiten"
vorzumerken. Die einschlägige Vorschrift, welche Zeiten Anrechnungszeiten sind, ist §
58 SGB VI. Zu welchen rentenrechtlichen Zeiten iS von §
54 Abs
1 SGB VI der Kläger die Fragen zur Vormerkung formuliert, ist auch deshalb unklar, weil Anrechnungszeiten nur auf eine Wartezeit von
35 Jahren (§
51 Abs
3 SGB VI) angerechnet werden. Zu den auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbaren Zeiten gehören Anrechnungszeiten nur unter bestimmten
Voraussetzungen (§
51 Abs
3a Nr
3 SGB VI).
2. Ungeachtet der konkreten Einordnung der nach Auffassung des Klägers vorzumerkenden Zeiten fehlt es an einer den Anforderungen
des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG genügenden Darlegung der (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen zur Vormerkung von rentenrechtlichen
Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch
außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. In der Beschwerdebegründung
muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung
gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch
nicht beantwortet worden ist (vgl Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN). Leitet eine Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung von Normen des
GG ab, darf sie sich nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung
der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen
Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 13 f; aus jüngster Zeit BSG Beschluss vom 11.2.2020 - B 10 EG 14/19 B - juris RdNr 11 mwN).
In der Beschwerdebegründung führt der Kläger selbst zutreffend aus, dass Zeiten in einem berufsständischen Versorgungswerk
nach dem Wortlaut des §
58 SGB VI nicht als Anrechnungszeiten in Betracht kommen. Er sieht darin allerdings eine grundgesetzrelevante (Art
3 Abs
1 GG) Ungleichbehandlung, weil ihm "bei gleicher 'Lebensarbeitsleistung' … der gesetzliche Vorteil einer vorgezogenen Berentung
in der gesetzlichen Rentenversicherung genommen" werde. Die Rechtsfragen seien in der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG bisher nicht geklärt. Der Kläger nennt zunächst eine Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft
in einem berufsständischen Versorgungswerk (Beschluss vom 25.2.1960 - 1 BvR 239/52 - BVerfGE 10, 354). Daneben verweist er auf ein Urteil des BSG zum Ausschluss der Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung an einen Rechtsanwalt, der eine geringfügige
selbstständige (Neben-)Tätigkeit ausübte (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 4/17 R - SozR 4-2600 § 210 Nr 5), sowie auf einen Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur ausgeschlossenen Erstattung bzw Übertragung von Rentenversicherungsbeiträgen
bei verfassungskonformer Auslegung von §
7 Abs
2 Satz 1
SGB VI (vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42 = SozR 4-2600 § 7 Nr 2). Ein weiteres vom Kläger angeführtes Urteil des BSG vom 29.6.2000 (B 4 RA 57/98 R - BSGE 86, 262 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2) erging ebenfalls zur Erstattung von zu Recht gezahlten Pflichtbeiträgen.
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der in verschiedenen sozialen Sicherungssystemen Versicherten "in Bezug auf die
(spätere) Inanspruchnahme vorgezogener Altersruhegeldleistungen", mithin eine Verletzung von Art
3 Abs
1 GG im Sinne der aufgeworfenen Rechtsfragen ist damit nicht hinreichend dargelegt.
Eine mögliche Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes lässt die Beschwerdebegründung schon im Ansatz nicht erkennen.
Art
3 Abs
1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 ua - BVerfGE 98, 365, 385). Dabei verwehrt Art
3 Abs
1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Der Gleichheitssatz ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten
oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede
von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfG Beschluss vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 432). Nähere Ausführungen zu den hier einschlägigen Vergleichsgruppen fehlen ebenso wie eine Auseinandersetzung mit möglichen
Sachgründen für eine Differenzierung. Der Kläger zitiert vielmehr ua ausdrücklich die Rechtsprechung des BVerfG, wonach es
verfassungsrechtlich nicht geboten ist, Personen (auch) für Zeiten, in denen sie dem System der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht als Pflichtmitglied mit Beitragslast angehören, eine aus ihrer Sicht optimal gestaltete gesetzliche Altersversorgung
in der gesetzlichen Rentenversicherung zukommen zu lassen (vgl Beschluss vom 31.8.2004 - 1 BvR 945/95 - BVerfGK 4, 42 = SozR 4-2600 § 7 Nr 2 RdNr 12 und unter Bezugnahme auf diese Rspr BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 1/13 R - SozR 4-2600 § 57 Nr 1 RdNr 30). Aus welchen Gründen dies hier nicht gelten soll und woraus er bei gleichzeitig bestehenden Ansprüchen aus der Rechtsanwaltsversorgung
"unzumutbare Nachteile" (vgl dazu BVerfG aaO RdNr 14 f) herleitet, erklärt der Kläger dagegen nicht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.