Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die monatliche Hinterbliebenenrente der Klägerin nach Anrechnung von
Einkommen neu berechnen, frühere Rentenbescheide insoweit aufheben und einen zu erstattenden Betrag in Höhe von 5476,89 Euro
festsetzen durfte. Mit Urteil vom 24.10.2017 hat das LSG Rheinland-Pfalz die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende
Urteil des SG Mainz vom 17.2.2017 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des §
160a Abs
2 S 3
SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
1. Die Klägerin rügt eine Verletzung von § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X und "die vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vertretene Auffassung, dass die Klägerin ihrer Mitteilungsverpflichtung
grob fahrlässig nicht nachgekommen sei". Da die Klägerin nicht grob fahrlässig gehandelt habe, dürfe auch die Zehnjahresfrist
nach § 45 Abs 3 S 3 SGB X iVm § 48 Abs 4 S 1 SGB X keine Anwendung finden.
Die Klägerin formuliert dazu schon keine abstrakt-generellen Rechtsfragen zum Inhalt oder Anwendungsbereich revisibler Normen
(vgl §
162 SGG), die der Senat mit "Ja" oder "Nein" beantworten könnte, was grundsätzlich erforderlich ist (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010
- B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit
das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching/Groth, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht
zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag eines Beschwerdeführers darauf zu analysieren, ob sich ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe
(vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).
Zudem lässt die Beschwerdebegründung völlig offen, worauf die Klägerin eine konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit)
der vorgetragenen Fragestellung zu § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X stützt, obwohl das LSG seine Entscheidung zu § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X getroffen und ausdrücklich festgehalten hat, auf die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB X komme es vorliegend nicht an.
Soweit die Klägerin vorträgt, eine Aufhebung der Bescheide hätte nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe
erfolgen dürfen, zeigen auch ihre weiteren Ausführungen, sie habe den "vorgegebenen Melde- bzw. Mitteilungsweg eingehalten",
indem sie ihr versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis an die Einzugsstelle gemeldet habe und weder aus dem Gesetz
noch aus dem Rentenbescheid vom 16.9.2005 ergebe sich, welche konkrete Mitteilungsverpflichtung auf welchem konkreten Wege
eingehalten werden müsse, dass sie mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde eine Überprüfung der vom LSG vorgenommenen Subsumtion
des individuellen Sachverhalts unter die Vorschrift des § 45 Abs 3 S 3 SGB X iVm § 48 Abs 4 S 1 SGB X begehrt. Auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch
nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
2. Auch soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art
3 GG geltend macht und vorträgt, ihr nur in elf Monaten erzieltes Einkommen hätte als anzurechnendes Einkommen "wie bei Einkommen
aus selbständiger Tätigkeit" auf das gesamte Kalenderjahr, dh auf zwölf Monate verteilt werden müssen, fehlt es an einer hinreichenden
Beschwerdebegründung. Leitet eine Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus einer Verletzung
von Normen des
GG ab, darf sie sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter
Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen
Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB
bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 f = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 13 f). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen
aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des
GG im Einzelnen dargelegt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.7.2013 - B 1 KR 123/12 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6).
Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin benennt lediglich als verletzte Rechtsnorm §
18b Abs
1 S 1
SGB IV und beschränkt sich auf Ausführungen dazu, dass Zeiten der Nichtbeschäftigung nicht berücksichtigt würden mit weitreichenden
Konsequenzen "zB bei Saisonarbeitern oder Aushilfstätigkeiten und Tätigkeiten im Arbeitsverhältnis auf Abruf".
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.